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*beep*/Intimfotos aus Vergangenheit

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Hi zusammen,

mir geht es um etwas, das schon zehn Jahre in der Vergangenheit liegt, aber mich dennoch belastet, als ich 23 war.

Bitte keine Belehrungen o.ä., da ich weiß, dass ich naiv und selbst schuld an der Situation war.

Vor zehn Jahren war ich mit einem Mann zusammen, der auch *beep*/Intimfotos von mir gemacht hat, weil er es für sich selbst schön fand so etwas auf dem Handy zu haben.
Damals habe ich mir nichts dabei gedacht, weil ich ja auch verliebt in ihn war und es ok fand.

Wir waren zwei Jahre zusammen, und am Ende der Beziehung fand ich durch Zufall heraus, dass er ein Fotoalbum mit ähnlichen Fotos von Frauen hat, mit denen er zuvor zusammen gewesen war (eine der Frauen kannte ich sogar, weil ich mit ihr zusammen auf der weiterführenden Schule war).

Jedenfalls wurmt es mich nach wie vor und ich bereue es, dass dieser Mann Fotos von mir hat.

Natürlich bin ich nicht mehr der gleiche Mensch wie vor zehn Jahren, aber ich bereue es und denke mir, dass ich ja keine Kontrolle darüber habe wer diese Fotos noch zu Gesicht bekommen wird oder in wessen Hände sie irgendwann in der Zukunft geraten.

Ich weiß, dass der Mann noch immer an der gleichen Adresse wohnt wie vorher, aber mir fällt auch bei längerem Nachdenken nicht ein was ich dagegen unternehmen könnte. Ich glaube nicht, dass er diese Fotos freiwillig herausgeben würde und auch nicht, dass es eine rechtliche Möglichkeit gibt, ihm den Besitz dieser Fotos zu untersagen. Wie sollte das gehen?

Weiß vielleicht jemand weiter?

20.09.2020 09:49 • #1


Ayaka
du kannst natürlich versuchen ihn anwaltlich zum löschen aufzufordern - rechtlich wird das Eis hier wohl dünn, bei der Verbreitung kannst du klar was machen - wenn du Beweise hast - aber nur weil er freiwillig übergebene Dateien hält...

ich würde das aber nicht tun - das Ganze ist 10 Jahre her - im Zweifelsfall hat er sie eh schon gelöscht oder sie gammeln auf einer alten externen Festplatte rum. So erinnerst du ihn nur daran, dass es sie gibt und er sieht sie sich erst recht wieder an.

Von mir gibt es auch solche Fotos, keine Ahnung was mein Ex damit gemacht hat - denke man muss mit den Konsequenzen dann einfach leben so lange sie nicht veröffentlicht werden.

Etwas ungewöhnlich finde ich es schon, dass man sich nach +10 Jahren noch wegen so was viel Gedanken macht.

20.09.2020 10:08 • x 1 #2


A


*beep*/Intimfotos aus Vergangenheit

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D
Du hast rechtliche Möglichkeiten soweit ich weiß.
Habe dir aus einem anderen Thread mal etwas kopiert.
Vielleicht hilft dir das.
Ist von einer Anwaltsseite im Internet plus BGH Urteil zu einem Fall.

Spoiler / Trigger

beep* sind in Beziehungen nicht ungewöhnlich. Nach einer Trennung muss der Ex-Partner sie aber auf Verlangen des anderen vernichten. Einen solchen Löschanspruch hat der Bundesgerichtshof BGH in einem nun veröffentlichten Urteil bestätigt.

Nur intime Aufnahmen betroffen

Aneinander geraten waren ein Mann und eine Frau wegen zahlreicher Fotos und Videos. Auf diesen war sie unbekleidet und nur teilweise bekleidet zu sehen. Außerdem fanden sich Aufnahmen vor, während und nach gemeinsamem S.. Die Frau hatte ihm dabei auch von sich aus intime Aufnahmen geschickt. Alles geschah im Einverständnis. Als aus Liebe Streit wurde, verlangte die Frau von ihrem als Fotograf arbeitenden nunmehrigen Ex-Partner die Löschung aller Aufnahmen, die er von ihr besaß.

Ihre entsprechende Klage reduzierten die Vorinstanzen später auf intime Aufnahmen der Frau. Demnach musste der Ex-Freund nur die Aufnahmen vollständig löschen, auf denen die Frau unbekleidet war bzw. teilweise unbekleidet war soweit ihre Brust und/oder Scham zu sehen waren , auf denen sie lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet war sowie Aufnahmen, die sie vor, während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr zeigten. Aufnahmen, die seine ehemalige Liebe in anderer Weise zeigten, durfte der Mann zur Erinnerung behalten, aber nicht ohne Einwilligung der Frau veröffentlichen. Das hätte der Mann, der keine Absicht zur Veröffentlichung hatte, aber gerne für alle Aufnahmen gehabt. Kunstfreiheit und Recht auf Eigentum berechtigten ihn seiner Meinung nach, die Aufnahmen behalten zu dürfen. Er erhob daher Revision gegen die Entscheidung zum BGH. Diese hatte das Oberlandesgericht Koblenz, das den Fall in der Berufung verhandelt hatte, dabei ausdrücklich zugelassen. Denn insofern hatte sich auch der BGH als höchstes Zivilgericht noch nicht mit einem solchen Löschanspruch von *beep* befasst. Anerkannt war dieser bisher nur, sofern Aufnahmen ohne Einwilligung entstanden sind. Die lag beim Entstehen der *beep* aber gerade vor.

Auf Veröffentlichungsabsicht kommt es nicht an

Der BGH entschied jedoch, dass auch ohne eine beabsichtigte Veröffentlichung der Schutz der Intimsphäre überwiege. Dieser Schutz folgt aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem daraus abgeleiteten Recht am eigenen Bild. Dieses gibt einem Abgebildeten die Befugnis, über die Verwendung eines Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen. Darüber entscheidet jeder grundsätzlich allein.

Der Verwendung von Aufnahmen, die die Intimsphäre und insbesondere das Geschlechtsleben betreffen, zieht der BGH mit seiner Entscheidung dabei besonders enge Grenzen. Bereits die Macht eines anderen, solche Bilder immer wieder betrachten zu können, ist zu viel. Der BGH spricht dabei von einer gewissen Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, die umso größer ist, als jemand sich auf Aufnahmen entblößt. Fehlt wie gerade nach einer Trennung  dann noch das gemeinsame S., wird der abgebildete Ex-Partner nur noch zum Objekt des Betrachters. Im Einzelfall kommt es allerdings konkret darauf an, inwieweit jemand solche Bilder geheim halten will bzw. ursprünglich wollte. So gibt es zum Beispiel für bewusst zur Veröffentlichung angefertigte Aufnahmen wie beispielsweise zur Schau gestellte Aktfotos keinen Löschanspruch. Andernfalls ist aber von einer begrenzten Einwilligung auszugehen, dass ein Partner *beep* jeweils nur für die Dauer der Beziehung behalten soll BGH, Urteil v. 13.10.2015, Az.: VI ZR 271/14.

Ins Internet stellen ist strafbar

Immer wieder kommt es abseits davon zu Fällen, in denen Ex-Partner *beep* des anderen bewusst ins Internet stellen. Die Bilder erscheinen dann in Sozialen Netzwerken, in Tauschbörsen oder besonders erniedrigend auf sogenannten Revenge-Porn-Seiten. Oft sind Rache und Enttäuschung nach dem Aus der Beziehung das Motiv für ein solches oft demütigendes Vorgehen. Wer sich so verhält, muss aber damit rechnen, sich wegen Beleidigung bzw. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar zu machen. Die vielfach vorgebrachten verletzten Gefühle reichen dabei so gut wie nie, eine solche Tat zu rechtfertigen. Stellt jemand dem anderem zudem beharrlich nach, indem er intime Details und insbesondere intime Aufnahmen im Internet veröffentlicht, ist auch eine Bestrafung wegen Nachstellung möglich. Findet dies vorwiegend im Netz statt, ist von Cyber-Stalking bzw. Cyber-Mobbing die Rede.

Manche wollen darüber hinaus, den oder die Ex mit der Veröffentlichung erpressen. Ein häufiges Ziel dabei ist eine Beziehung zwangsweise fortzuführen bzw. weiter S. Kontakt zu haben. Auch dieses Vorgehen ist strafbar. Für Erpressung sieht das Strafgesetz dabei eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Zudem droht Schmerzensgeld

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann die Veröffentlichung wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch ein zivilrechtliches Nachspiel haben. 25.000 Euro Schmerzensgeld musste ein Mann seiner ehemaligen Partnerin zahlen. Er hatte drei *beep* mit ihrem Name, ihrer Anschrift und Telefonnummer sowie der Bemerkung danach!, die auf vorherigen Geschlechtsverkehr anspielte, in eine Tauschbörse gestellt. Die Frau bekam infolgedessen S. Kontaktanfragen unbekannter Männer und musste später mit ihren Kindern umziehen. Obendrein verurteilte das Landgericht Kiel den Mann, der Frau jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der unbefugten Veröffentlichung der *beep* im Internet zukünftig entstehen wird Urteil v. 27.04.2006, Az.: 4 O 251/05. Denn ist etwas bekanntermaßen einmal ins Netz gelangt, lässt es sich nicht wieder einfach entfernen.




Fazit: Geht die Beziehung in die Brüche, sind intime Aufnahmen auf Verlangen des Ex-Partners zu löschen.
Geh' zu einem Anwalt, wenn er das nicht freiwillig machen will.

20.09.2020 10:08 • x 1 #3


C
Ich hab sowas auch gemacht, war 19 und echt dämlich.
Nur hat mein ExEx mit dem ich 4,5 zusammen war kein Extra Album davon und auch keine Sammlung.
Der Typ ist ja gruselig. Seine Trophäen zu sammeln.

Ist denn dein Gesicht mit drauf?

20.09.2020 10:09 • #4


X
Hallo,

danke für eure Antworten.

Ja, leider bin ich klar mit Gesicht auf den Fotos zu erkennen, sonst wäre mir das wahrscheinlich auch egal. Ist aber nicht so.

Danke für den Hinweis, dass der Ex-Partner solche Fotos löschen muss. Ich wusste von so einem Urteil nichts.
ABER: Wie will der Ex-Partner das beweisen, dass er das tut? Er könnte einfach vorgeben das Album/Die Fotos vernichtet zu haben, obwohl es in Wahrheit nicht so ist.

Na ja, und wieso mich das nach 10 Jahren plötzlich so stört. Mich hat es im Grunde immer gestört und ich habe immer mal wieder dran gedacht, aber ich denke auch es ist normal, wenn man mit so einer Sache vielleicht nicht für immer abschließen kann, wenn es immer noch ungewiss ist, wer sowas mal in die Hände bekommt.

20.09.2020 10:34 • #5


D
Zitat von xFlorentinex:
ABER: Wie will der Ex-Partner das beweisen, dass er das tut?

Deswegen der Hinweis auf den Anwalt.
Ich würde mich an deiner Stelle unverbindlich bei einem informieren.
Glaube zudem das keiner gerne ein anwaltliches Schreiben bekommt, in den auf die rechtliche Konsequenzen hingewiesen wird.
So weit ich das weiß, wird das notfalls sogar überprüft. Oh das nun sogar polizeilich und vor Ort geschieht kann ich dir nicht leider nicht sagen.

20.09.2020 10:57 • x 1 #6


E
Ich hätte Bedenken, dass man den Mann mit einem anwaltlichen Schreiben nur aufstachelt und er auf dumme Gedanken kommt. Ich kann mir vorstellen - falls er kein totaler Vollidiot ist - dass die TE mit ihm sprechen könnte, ob er bitte diese Fotos löschen kann, da es sie sehr belastet. Da seine Sammlung groß genug ist, fällt ihm das vielleicht gar nicht schwer. Vielleicht bin ich aber auch naiv. Hatte so eine Situation noch nicht, aber kann die Belastung sehr gut verstehen!

20.09.2020 11:06 • #7


D
Zitat von Emma75:
Ich hätte Bedenken, dass man den Mann mit einem anwaltlichen Schreiben nur aufstachelt und er auf dumme Gedanken kommt.

Meiner Meinung nach wird in so einem Schreiben sicherlich auch darauf hingewiesen was für Konsequenzen das nach sich ziehen kann, sollten dumme Gedanken aufkommen.

20.09.2020 11:10 • #8




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