@sozialtussi
Ohne hier alles gelesen zu haben, aber genug, um mich dazu hingerissen zu fühlen, hier was loszuwerden, möchte ich Folgendes mal sagen:
Es ist ja unheimlich lieb von euch @allediehierschreiben, dass ihr Sozialtussi Tipps geben wollt bzgl. der Scheidung aber bitte bitte, wenn ihr es nicht genau wisst, dann sagt lieber nichts. Das verwirrt nur, glaubt mir, dass ist eher kontraproduktiv als hilfreich, denn der, bei dem sie letztlich wirklich Rat braucht hat erstmal Stunden damit zu tun, ihr das auszureden was sie teilweise hier gelesen hat. Ich weiß ja, dass ihr es gut meint aber ich glaube ihr helft ihr mehr, wenn ihr euch auf die seelische und tröstende Hilfe beschränkt.
Liebe Sozialtussi, wir wohnen nur einen Steinwurf voneinander entfernt, Du hast ja schon geschrieben, wenn Du Zeit hast, einfach auf nen Kaffee vorbeikommen und ich kann Dir vielleicht die eine oder andere Frage beantworten. Um hier mal etwas Licht ins Dunkle zu bringen und etwaigen Infos vorzubeugen, mal ganz allgemein zur Scheidung:
Seit dem 01.09.2009 gibt es keine Scheidung mehr nach der ZPO, sondern nach dem FamFG. Alle die vor dem 01.09.2009 ihre Scheidung eingereicht haben sind noch nach der ZPO geschieden und das FamFG unterscheidet sich davon schon etwas. Das mal vorweg.
Zum Einwilligen in die Scheidung:
Seit 1972 gibt es die Scheidung nach dem Schuldprinzip nicht mehr, sondern in Deutschland nur noch nach dem Zerrüttungsprinzip. Eine Einwilligung in dem Sinne ist daher nicht nötig. Es gibt einvernehmliche Scheidungen (wenn beide die Scheidung wollen und einer beantragt geschieden zu werden und der andere willig ein bzw. stimmt zu) und es gibt streitige Scheidungen (wenn beide gegenseitig Scheidungsantrag stellen). Und dann gibt es eben noch die, die nix machen obwohl einer geschieden werden will, dafür hat der Gesetzgeber vorgesorgt und sagt nach 3 Jahren Getrenntleben ist eine Ehe zerrüttet, dann wird geschieden, ob mit Einwilligung oder ohne und mit Gegenscheidungsantrag oder ohne ist dann egal.
Das Familiengericht soll nach § 128 FamFG das persönliche Erscheinen der Eheleute anordnen und sie zu den Scheidungsvoraussetzungen anhören. Die Anhörung dient unter anderem zur Feststellung, ob die Ehe tatsächlich zerrüttet ist und ob das erforderliche Trennungsjahr abgelaufen ist.
Häufig ist nur eine der Eheleute anwaltlich vertreten, nämlich der, der den Scheidungsantrag gestellt hat. Für den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten gilt grundsätzlich § 138 Abs.1 S. 2 FamFG. Danach soll der nicht anwaltlich vertretene Ehepartner vom Gericht darauf hingewiesen werden, dass etwaige anhängige Folgesachen grundsätzlich gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden. Persönlich erlebt habe ich dies bis heute allerdings noch nicht.
Wohnt einer der Eheleute weit entfernt von dem Gerichtsort und ist ihm eine Anreise nicht zumutbar, kann das Familiengericht seiner Anhörung durch den ersuchten Richter veranlassen. Der auswärtige wohnende Ehegatte wird dann von dem Gericht angehört, in dessen Bezirk er wohnt. Eigentlich soll dies eine absolute Ausnahmevorschrift sein, aber zumindest bei einvernehmlichen Scheidungen ist es die Regel, dass die Richter diesem Verfahren zustimmen.
Neben den Fragen zur Zerrüttung der Ehe und zum Trennungszeitpunkt haben die Richter die Eheleute, sofern gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind, auch zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht anzuhören. Dies gilt auch dann, wenn keiner der Eheleute hierzu einen Folgeantrag gestellt hat. Die Gerichte sollen die Eheleute dabei auch auf die bestehenden Hilfsmöglichkeiten durch die Jugendämter hinweisen.
Die Anhörung an einem anderen Gericht muss beantragt werden und schimpft sich Amtshilfe, genauer Anhörung im Rahmen der Amtshilfe.
Zu den Kosten:
Prozesskostenhilfe gibt es in Ehesachen seit dem 01.09.2009 nicht mehr, sondern nur noch Verfahrenskostenhilfe (ist prinzipiell das Gleiche). Wenn aber einer der Ehegatten zahlen kann, muss er seinen Anwalt selbst bezahlen. Bei jedem Scheidungsverfahren ob mit oder ohne VKH fallen Gerichtskosten an. Wenn beide Parteien VKH haben ohne Ratenzahlung werden sie von den Gerichtskosten befreit und diese sind nicht zu zahlen von den Parteien. Das Problem was Sozialtussi meinte mit den Kosten auf denen sie sitzen bleibt ist, dass dann, wenn derjenige, der keine VKH bekommt Scheidungsantrag stellt, er die Gerichtskosten vorleisten muss. Das Gesetz sieht vor, dass bei Scheidungen die Gerichtskosten geteilt werden. Das geschieht am Ende des Verfahrens. Wenn jetzt der andere nicht leistungsfähig ist, dann wird derjenige, der die Scheidung eingereicht hat vom Staat als Zweitschuldner in Anspruch genommen und bleibt so gesehen "auf den Kosten sitzen". Die Gerichtskosten sind aber nur ein kleiner Teil und auch wenn man berufstätig ist und volles Gehalt bezieht, von dem man leben kann, kann man immer VKH beantragen, ob man es bekommt, mit Raten oder ohne, entscheidet der Richter. Im Übrigen macht keiner der Parteien nen Termin bei Gericht, sondern den setzt der Richter fest, wenn die Voraussetzungen für die Anhörung der Parteien vorliegen. Das macht er eigenverantwortlich ganz alleine und es interessiert ihn auch nicht, wann wer zufällig hier ist oder nicht und Zeit hätte für ne Scheidung. Wär ja auch noch schöner!
So, mehr schreib ich besser nicht, war eh schon zu viel

Nichts für ungut und
LG
Nellwin