Bei einer Scheidung in Deutschland gilt immer noch eine Anwaltspflicht und die Vertretung durch einen Anwalt ist auch gesetzlich vorgeschrieben (Anwaltszwang). Dies gilt auch dann, wenn beide Ehepartner die Scheidung einvernehmlich wollen. Während die Beantragung der Scheidung durch den Antragsteller einen Anwalt erfordert, ist der Antragsgegner (der andere Ehepartner) in einigen Fällen vom Anwaltszwang ausgenommen.
Ein gemeinsamer Anwalt ist aber grundsätzlich sowieso nur dann zu empfehlen, wenn sich die Eheleute einvernehmlich scheiden lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ehepartner übereinstimmend zu dem Schluss kommen, die Ehe nicht mehr weiterführen zu wollen. Grundsätzlich muss bei einer einvernehmlichen Scheidung zwischen den Ehepartnern Einigkeit über die Scheidungsfolgen bestehen. Nur wenn der andere Ehepartner (Antragsgegner) auf einen Anwalt verzichtet, ist eine Scheidung mit nur einem Anwalt möglich und dessen Kosten können dann natürlich geteilt werden.
Der große Nachteil eines gemeinsamen Anwalts besteht hauptsächlich darin, dass eigentlich nur derjenige Ehepartner anwaltlich vertreten wird, der den Scheidungsantrag stellt. Eine Beratung beider Eheleute kann nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen und bei vollständigem Einvernehmen beider Ehepartner erfolgen. Der Antragsgegner hat also rechtlich gesehen keinen Anwalt und er ist dann vor Gericht wegen des Anwaltszwangs somit weitestgehend handlungsunfähig.
Andererseits kann eine einvernehmliche Scheidung das Scheidungsverfahren wesentlich verkürzen und somit können auch die Kosten der Scheidung erheblich gesenkt werden. Da bei einer einvernehmlichen Scheidung kein Streit über die wichtigsten Fragen besteht, wird nur der Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern dieser nicht bereits zuvor von den Beteiligten ausgeschlossen wurde. Das ist durch eine Regelung in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung möglich.
Der Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung entspricht normalen Scheidungsverfahren. Also es ist der Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen, der Gerichtskostenvorschuss muss gezahlt werden und danach wird dem Antragsgegner der Scheidungsantrag vom Gericht zugestellt.
Die Kosten einer Scheidung setzen sich immer aus Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zusammen und richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Verfahrenswert (!). Gewöhnlich trägt jeder der Beteiligten die Kosten für seinen Anwalt und zusätzlich noch die Hälfte der Gerichtskosten. Da bei einer einvernehmlichen Scheidung allerdings nur der Antragsteller einen Anwalt beauftragt, trägt dieser zunächst die gesamte Zahlungsverpflichtung für die Anwaltsgebühren. Die Teilung der Anwaltskosten sollte deshalb schon vorher vertraglich durch eine Kostenteilungsvereinbarung zwischen den Eheleuten festgeschrieben werden.
Es gilt grundsätzlich zu beachten:
Viele Eheleute stimmen einer einvernehmlichen Scheidung vorschnell zu, da sie sich der rechtlichen und finanziellen Tragweite bei einer Scheidung nicht wirklich im Klaren sind

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PSMeine persönliche Erfahrung ist, dass bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht nur ein respekt- sowie würdevoller Umgang, sondern auch noch ein hundertprozentiges Vertrauen vorhanden sein muss.
VG Holzer60