Zitat von Sliderman: Der Ag darf seine Mitarbeiter dort einsetzen wie es im Arbeitsvertrag festgehalten wurde und das muss er nicht begründen, also worüber reden wir hier?
Das ist ein weit verbreiteter Irrtum, das weiß ich nun aus erster Hand (war langjähriges Betriebsratsmitglied). Auch der beliebte Passus im Arbeitsvertrag („XY kann jederzeit entsprechend ihrer Fähigkeiten woanders eingesetzt werden“) berechtigt in D nicht zur einseitigen Versetzung. Wenn nicht dringende betriebliche Gründe vorliegen (wo dann noch andere Regelungen greifen), ist eine Änderungskündigung fällig, gegen die entsprechend auch Kündigungsschutzklage eingereicht werden kann.
Wenn eine Versetzung für beide Seiten okay ist, dann wird sie in der Regel auch akzeptiert. Daneben scheuen sich auch viele Arbeitnehmer, gegen ihren Arbeitgeber zu klagen - und wo kein Kläger, da kein Richter.
Zur Klarstellung: Ich rede von Arbeitnehmer/innen, die unter das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fallen, bei Leitenden Angestellten und Beamten ist es anders und im Personalvertretungsgesetz (PersVG) kenne ich mich nicht aus.
Complience-Richtlinien, die Beziehungen zwischen Mitarbeitern verbieten, sind in D Makulatur. Kein Arbeitgeber hat das Recht, das Privatleben seiner Angestellten (jenen, die unter das BetrVG fallen. Kirche ist z. B. ein anderer Fall) so zu reglementieren. Auch hier: Wo kein Kläger, da kein Richter.
Sorry für OT, aber da musste ich einfach meinen Senf dazu geben
