Wie im Einzelfall die Rechtslage zu beurteilen ist, kann nur ein Volljurist nach Kenntnis der Akten- und Beweislage einigermaßen prognostisch sagen.
Es gilt, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.
Zitat von Nostraventjo: Nur wer im Grundbuch steht ist Eigentümer.
Wenn man nicht im Grundbuch steht aber im Kreditvertrag, dann haftet man für fremdes Eigentum ohne irgend einen Gewinn. Das wäre eine sehr ungünstige Situation für den der Im Kredit steht.
Man haftet nicht für fremdes Eigentum, sondern man muß aufgrund des geschlossenen Kreditvertrages die Darlehensraten bedienen. Dabei wäre dann noch zu unterscheiden, ob als Sicherheit eine Hypothek oder häufiger eine Grundschuld eingetragen wurde.
Zitat von Balu85: Also würde das bei einer evtl. Zugewinnbetrachtung die Immobilie garnicht auftauchen?
Also Person A: Erwerb Immobilie vor Eheschließung (alleiniger ET im Grundbuch)
Person B: steht nicht im Grundbuch aber wegen Umschuldung während der Ehe mit im Kreditvertrag.
Muss Person A im Ernstfall Angst haben das Ansprüche bezüglich dem Immobilienwert gestellt werden.
Wie sieht es mit Geld aus was Person B als "Darlehen" vor der Ehe erhalten hat und in die Immobilie gesteckt hat?
Bestand Eigentum an der Immobilie vor Eheschließung fällt sie nicht mit in die Zugewinnsberechnung, eine etwaige Wertsteigerung aber womöglich schon. Das ist ne ziemlich komplexe Berechnung.
Wird dann im Zuge der Ehe ein Kreditvertrag mit beiden Ehepartnern geschlossen, nicht untypisch um im Insolvenzfall Vermögensverschiebung zu Ungusten der Bank zu verhindern, muß genau geschaut werden, ob in diesen Fall die Bank nicht eventuell verpflichtet sein könnte, den ehemaligen Ehepartner aus dem Vertrag entlassen zu müssen. Generell aber gilt, abhängig davon ob es Hypothek oder eben Grundschuld als Sicherung gegeben hat, daß auch B sich an der Tilgung der Restschuld beteiligen muss.
Da an den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich nichts verändert wurde, muß A keine Angst haben, daß B da so Scheibchen des Hause erworben hat. Aber nochmal die Wertsteigerung einer Immobilie kann in den Zugewinn fallen, dann entstehen Ausgleichsansprüche manchmal in beachtlicher Höhe, so daß A eventuell gezwungen sein könnte, die Immobilie zu veräußern, um die Ausgleichsansprüche zu befriedigen.
Zitat von Nostraventjo: Person B hat keinen Anspruch auf die Immobilie, schon alleine weil Sie Person A vor der Ehe gehört hat.
Wie es genau rechtlich mit dem Zugewinn aussieht weiss ich nicht, aber im Normallfall würde ich sagen hat Person B Pech gehabt, wenn es ohne Absicherung Geld in eine Immobilie steckt die ihr nicht gehört. Und auch wenn Sie einen Kredit aufnimmt und nicht darauf besteht auch anteilig im grundbuch aufgenommen zu werden.
Das ist dann ein Versäumnis von Person B.
Auch das ist nur ein Rechts"Gefühl". Zumeist werden diese Leistungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt. Stellt also die Leistung von B eine Wertsteigerung dar, dann fließt diese (nicht der Immo-Wert an sich) in den Zugewinn mit ein.
Bei Paaren ohne Trauschein würde man dies eventuell durch Konstruktionen über GoA, ungerechtfertigte Bereicherung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage lösen.
Können wir bitte aufhören, diese Spekulationen zu betreiben! Daniel war beim Anwalt und das war für ihn ernüchternd. Zeit darauf den Fokus zu legen.