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Dark_Cloud
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Anwalt fragen. Der kann die Situation bewerten und Empfehlungen abgeben.
Lieber Forenbesucher,
wer bei uns Unterstützung sucht, soll sie finden, und wer helfen möchte, ist hier herzlich willkommen. Moderatoren und Mentoren begleiten das Forum und achten darauf, dass Beiträge respektvoll bleiben. Sachliche, tröstende, wohlwollende und empathische Beiträge sind ausdrücklich erwünscht, damit sich alle Mitglieder wohl fühlen. Abwertende oder verurteilende Inhalte haben hier keinen Platz.
Dark_Cloud
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stella0711
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Vegetari
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Ajvar
Gast
Zitat:Für unverheiratete Paare also Paare in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die eine eigene Immobilie bewohnt haben und sich getrennt haben, und genauso für Geschiedene gilt im Prinzip das Gleiche: Ein Partner kann von dem anderen eine angemessene Nutzungsentschädigung verlangen.
Die rechtliche Grundlage ist aber dann nicht (mehr) das Familienrecht, sondern das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Quelle : anwalt.de/rechtstipps/nutzungsentschaedigung-wohnvorteil-unterhalt-etc_078386.html
E-Claire
Mitglied
Zitat von gast123456789:Miete kann so hoch sein wie es im Vertrag ist. Was unterschrieben ist, ist unterschrieben! Sie ist weder verpflichtet zu unterschreiben noch darin zu wohnen.Alleinig wer im Grundbuch steht kann das bestimmen. Das einzige was ziehen kann ist, weil sie schon länger dort wohnt (daher Aufenthaltsrecht. Aber auch dies ist zeitlich beschränkt) Da zuvor kein Mietvertrag /Miete existierte ist es der erste Vertrag und keine Mieterhöhung. Daher kann er wie gesagt verlangen was er will. Sie muss nicht unterzeichnen. Kein Gesetz kann vorschreiben wie teuer ich meine Wohnung vermiete! Alleine eine Mieterhöhung betrifft das Gesetz.Der Rest ist abhängig von der Gemeinde.Aber nochmals: was unterzeichnet würde gilt. Meinem Besitz kann ich so hoch (oder so niedrig) wie ich will verkaufen/vermieten.