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Zugewinnausgleich und Korrekturfaktor beim Haus

F
Hallo zusammen,

mal eine finanzielle Frage.
Bei mir ist das Haus jetzt professional geschätzt worden. Hat ca. 2500 Euro gekostet die Schätzung.
Diese ist nicht gerichtsfest (weil sie nicht mit Paragraphen hinterlegt worden ist).
Aber die Firma die das gemacht hat, hat gesagt, es würde das gleiche rauskommen, nur dann ca. 6000 Euro kosten (mit den Paragraphen).
Somit haben sich meine Frau und ich darauf geeinigt.

Aber es gibt jetzt zwei Summen:
Wert im Jahr 2008: x
Wert zum Trennungszeitpunkt 2024: y

Der Zugewinn ist y-x und ist dann aufzuteilen.

ABER: Irgendwie behauptet meine Frau (bzw. die Anwältin) das der Wert x im Jahr 2008 mit einem Korrekturfaktor belegt wird, so das er höher ausfällt - denn im Jahr 2008 war der Euro ja noch mehr wert.
Die Folge wäre, das der Zugewinn kleiner wäre.

Hat hiervon jemand Ahnung von Euch?

Viele Grüße

Fredman

31.03.2025 11:59 • #1


S
Hallo! Dein Gutachten ist ein Privatgutachten. In einem Gerichtsverfahren wird das Gutachten nach einem Beweisbeschluss von einem gerichtlich bestellten Gutachter erstellt. Das ist der unterschied zu einem Privatgutachten. Das gerichtlich, bestellte Sachverständige garantiert eine entsprechende Neutralität.

31.03.2025 12:08 • x 2 #2


A


Zugewinnausgleich und Korrekturfaktor beim Haus

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S
Der von dir genannte Korrekturfaktor dient dazu, um den Kaufkraftschwund heraus zu rechnen. Der Anfangswert wird quasi indexiert.

31.03.2025 12:10 • x 1 #3


B
@Fredman
Ahnung aus der Praxis nicht.
Diese Korrekturfaktoren sollen die Inflation aus der Berechnung nehmen.

31.03.2025 12:12 • #4


S
Wer ist denn Eigentümer des Hauses? Wenn du Eigentümer bist, dann kommt die Indexierung dir ja zugute. Denn umso höher der Anfangswert ist, umso geringer ist der Zugewinn insgesamt und damit auch der Zugewinn Ausgleich

31.03.2025 12:18 • x 1 #5


F
Na ja, meiner Frau gehört das Haus zu 5/7 ...
mir nur zu 2/7

Fazit: Die Indizierung ist nicht gut für mich ...

31.03.2025 12:36 • #6


F
Habe zwei gute Seiten gefunden, die das erklären:

https://bgb.kommentar.de/Zugewinnausgleichsberechnung
https://www.scheidung.de/scheidungsnews...leich.html
(Berechnung des Kaufkraftausgleichs)

01.04.2025 09:12 • x 2 #7


Rheinländer
Hallo @fredmann,

ich bin ehrlich wenn ich sage, dass ich davon noch nie etwas gehört habe.
Gerade der zweite Link erklärt sehr gut, wie dieser Wert angewendet wird.
Was sagt denn dein Rechtsbeistand zu der Forderung deiner Ex. und besteht nicht die Möglichkeit, dass du dich mit deiner Ex einigst, genauso wie ihr es mit dem Gutachten getan habt?
Alles andere würde doch nur den Anwälten in die Karten spielen.
Ich hatte leider bei meiner Trennung einen Gutachter der für eine Versicherung Gutachten macht. Im Endeffekt gab das nur Ärger (Wert Immobilie zu gering) mit Ex. Ich würde jedem raten nur einen vom Gericht zugelassenen Gutachter mit der Bewertung der Immobilie zu beauftragen. Spart Ärger und lästige Diskussionen. Die hohen Kosten werden durch zwei geteilt und gut ist.

Ich habe gerade mal ChatGPT gefragt und eine interessante Antwort erhalten, die ich gerne mal hier rein kopiere.
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Ja, im Rahmen einer Scheidung und der Bewertung einer gemeinsamen Immobilie kann eine Partei grundsätzlich auf eine Indizierung des ursprünglichen Kaufpreises oder Grundwertes bestehen – aber nur unter bestimmten Umständen, und es kommt darauf an, zu welchem Zweck das geschieht. Hier sind zwei typische Kontexte:

1. Zugewinnausgleich

Wenn es um den Zugewinnausgleich geht und einer der Ehepartner die Immobilie vor der Ehe oder während der Ehe mit eingebrachtem Vermögen erworben hat, kann dieser Indexierung (Wertanpassung) des Anfangsvermögens verlangen – z. B. auf Basis der Inflation (Preisindex des Statistischen Bundesamts). Das Ziel ist, den realen Wert des eingebrachten Vermögens zu berücksichtigen und nicht nur den nominalen Betrag.
Beispiel:
Kauf der Immobilie 1995 für 200.000 Euro, heutiger Wert 500.000 Euro. Inflationsbereinigt wären die 200.000 Euro von 1995 heute z. B. 340.000 Euro wert. Dieser Betrag würde dann als Anfangsvermögen berücksichtigt.

2. Auseinandersetzung des Miteigentums (z. B. bei Verkauf oder Übernahme durch einen Partner)

Wenn die Immobilie im Miteigentum steht (z. B. 50/50) und ein Partner sie übernimmt oder sie verkauft wird, erfolgt meist eine Verkehrswertermittlung zum aktuellen Zeitpunkt. Hier zählt nicht mehr der ursprüngliche Kaufpreis, sondern der Marktwert. Eine Indexierung des alten Kaufpreises spielt dabei in der Regel keine Rolle – es zählt, was die Immobilie heute wert ist.

Dir wirst wissen um welchen Fall es sich handelt. Die Antwort ist denke ich eine gute Basis um mal mit deinem Anwalt das Thema aufzugreifen und im Zweifelsfall ist wie ich oben schon geschrieben habe, eine Einigung mit Ex am kostengünstigsten.

07.04.2025 09:09 • x 2 #8