Hallo @fredmann,
ich bin ehrlich wenn ich sage, dass ich davon noch nie etwas gehört habe.
Gerade der zweite Link erklärt sehr gut, wie dieser Wert angewendet wird.
Was sagt denn dein Rechtsbeistand zu der Forderung deiner Ex. und besteht nicht die Möglichkeit, dass du dich mit deiner Ex einigst, genauso wie ihr es mit dem Gutachten getan habt?
Alles andere würde doch nur den Anwälten in die Karten spielen.
Ich hatte leider bei meiner Trennung einen Gutachter der für eine Versicherung Gutachten macht. Im Endeffekt gab das nur Ärger (Wert Immobilie zu gering) mit Ex. Ich würde jedem raten nur einen vom Gericht zugelassenen Gutachter mit der Bewertung der Immobilie zu beauftragen. Spart Ärger und lästige Diskussionen. Die hohen Kosten werden durch zwei geteilt und gut ist.
Ich habe gerade mal ChatGPT gefragt und eine interessante Antwort erhalten, die ich gerne mal hier rein kopiere.
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Ja, im Rahmen einer Scheidung und der Bewertung einer gemeinsamen Immobilie kann eine Partei grundsätzlich auf eine Indizierung des ursprünglichen Kaufpreises oder Grundwertes bestehen – aber nur unter bestimmten Umständen, und es kommt darauf an, zu welchem Zweck das geschieht. Hier sind zwei typische Kontexte:
1. Zugewinnausgleich
Wenn es um den Zugewinnausgleich geht und einer der Ehepartner die Immobilie vor der Ehe oder während der Ehe mit eingebrachtem Vermögen erworben hat, kann dieser Indexierung (Wertanpassung) des Anfangsvermögens verlangen – z. B. auf Basis der Inflation (Preisindex des Statistischen Bundesamts). Das Ziel ist, den realen Wert des eingebrachten Vermögens zu berücksichtigen und nicht nur den nominalen Betrag.
Beispiel:
Kauf der Immobilie 1995 für 200.000 Euro, heutiger Wert 500.000 Euro. Inflationsbereinigt wären die 200.000 Euro von 1995 heute z. B. 340.000 Euro wert. Dieser Betrag würde dann als Anfangsvermögen berücksichtigt.
2. Auseinandersetzung des Miteigentums (z. B. bei Verkauf oder Übernahme durch einen Partner)
Wenn die Immobilie im Miteigentum steht (z. B. 50/50) und ein Partner sie übernimmt oder sie verkauft wird, erfolgt meist eine Verkehrswertermittlung zum aktuellen Zeitpunkt. Hier zählt nicht mehr der ursprüngliche Kaufpreis, sondern der Marktwert. Eine Indexierung des alten Kaufpreises spielt dabei in der Regel keine Rolle – es zählt, was die Immobilie heute wert ist.
Dir wirst wissen um welchen Fall es sich handelt. Die Antwort ist denke ich eine gute Basis um mal mit deinem Anwalt das Thema aufzugreifen und im Zweifelsfall ist wie ich oben schon geschrieben habe, eine Einigung mit Ex am kostengünstigsten.
07.04.2025 09:09 •
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