Zitat von kaaaaa72:es gibt kein halbes Sorgerecht.
Lieber kaaaaa72!
Das ist so nicht richtig, es gibt das sog. geteilte Sorgerecht, hier mal kurz von einer Anwaltsseite definiert:
Geteiltes Sorgerecht ist eine andere Bezeichnung für gemeinsames Sorgerecht. Es handelt sich also um den gesetzlichen Regelfall, dass die Eltern verheiratet sind und sich zusammen um ihr Kind kümmern (§ 1627 BGB). Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet, fällt zunächst der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Der Vater hat lediglich ein Umgangsrecht.
Er kann aber beim Jugendamt geteiltes Sorgerecht beantragen. Dazu gibt er einfach eine Sorgerechtserklärung ab, die von der Mutter des Kindes unterschrieben ist.
Ich hatte diesen Zustand bei ehemaligen Klienten schon häufiger und wird besonders dann in Erwägung gezogen, wenn einer der Elternteile evtl. das Sorgerecht nicht dauerhaft zuverlässig alleine ausüben kann oder will.
Dann ist die Aussage, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts mit dem Sorgerecht zu tun hat, auch falsch.
Das ist hier mal gesetzlich definiert:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist als Teil des Sorgerechts (§ 1631 Abs. 1 BGB) eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Das bedeutet, dass beide Elternteile nur gemeinsam darüber entscheiden können, wo sich das (minderjährige) Kind wie lange aufhalten und wo es wohnen darf. Die gemeinsame Entscheidung bedeutet jedoch nicht, dass vor jedem Ortswechsel des Kindes eine Genehmigung des anderen Sorgeberechtigten eingeholt werden muss. Vielmehr muss eine grundlegende Übereinstimmung gegeben sein, die bereits dann vorliegt, wenn nicht zu erwarten ist, dass der andere Teil erhebliche Bedenken gegen die Ortswahl hat. Erhebliche Bedenken sind ganz besonders dann anzunehmen, wenn der fragliche Ort mit dem Kindeswohl nicht vereinbar scheint.
Zu unterscheiden ist zwischen einem kurz- und einem langfristigen Wechsel des Aufenthaltsortes. Bei kurzfristigem Aufenthalt besteht regelmäßig kein Problem, während für langfristige Aufenthalte beide Berechtigten von vornherein zustimmen müssen, weil sie nur schwer abänderbare Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben können.
Insbesondere relevant ist diese Regel, wenn das Kind den Wohnort von einem zum anderen Sorgeberechtigten wechseln möchte. Ohne Zustimmung des Vaters kann sich das Kind beispielsweise nicht eigenständig entscheiden, dauerhaft zur Mutter zu ziehen. Hierbei müssen sich beide Sorgeberechtigten abstimmen und dabei nach dem Kindeswohl entscheiden. Im Zweifelsfalle ist über diese Frage eine gerichtliche Entscheidung notwendig.
Das Recht am Wochenende oder abends eine Sperrstunde zu verhängen, zu der ein Minderjähriger zu Hause sein muss, bedarf demnach auch einer vorherigen Absprache, soweit unsicher ist, ob der andere Teil zustimmt. Das gilt vor allem, wenn die Regelung generell gelten soll. Die Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Konzerten hingegen ist soweit es dem Kindeswohl entspricht eine einseitige Entscheidung.
Zitat:Das ABR liegt bei der Person wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat und da wiederrum gibt es kein gemeinsam.
Erst einmal ja, aber Ausnahmen bzw. Besonderheiten siehe oben!
Die Aussage, dass nur eine Person ein Sorgerecht hat, kann ja schon dann nicht mehr stimmen, wenn ein Ehepaar ein Kind hat und beide sorgerechtspflichtig sind.
Woher kommen Deine Kenntnisse, dass es kein halbes/geteiltes Sorgerecht gibt bzw. dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts mit dem Sorgerecht zu tun hätte (was ja auch nicht stimmt, denn der Sorgerechtsberechtigter/-pflichtiger ist ja derjenige, der in erster Linie über das Aufenthaltsbestimmungsrecht entscheidet?
In meiner mehrjährigen Berufspraxis, u.a. auch als Jugendvormundsvertreter, hatte ich manches Mal Fälle, wo über die o.g. Rechte und Pflichten gestritten wurde, öfter auch vor Familien- und Jugendgerichten. Auch in meiner eigenen Familie, als ich noch verheiratet war, gab es oft solche Streitigkeiten zwischen meiner Exfrau und ihren Exmännern. Von daher bin ich da ziemlich auf dem Laufenden gewesen.
Es ist leider so, dass oft noch falsche Informationen weitergegeben werden. O.a. Passagen entsprechen der gültigen Rechtslage, vielleicht waren sie bei Dir mal anders (oder sie wurden Dir falsch widergegeben). Es gibt partiell die Möglichkeit, einzelne Entscheidungen bei Übereinkunft und im Sinne des Kindeswohl, auch bei dessen Zustimmung, etwas abzuändern. Die generellen Richtlinien sind aber wie oben genau definiert.
L.G.
Udi