BernhardQXY
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Zitat von Felica:Um ehrlich zu sein, verstehe ich nicht, was an der 1 Person -zu einem Haushalt- Regel nicht zu verstehen ist. Genau da geht es um private Treffen.
Ganz einfach- Man muss unterscheiden zwischen dem, was politisch gewünscht ist und das, was tatsächlich auch in Form einer Verordnung formuliert ist. Bundesweit wird viel diskutiert, aber in Regeln gegossen wird das immer auf Länderebene. Und weiterhin darf der Staat nicht so ohne weiteres in die privaten Wohnungen.
Also hat RLP im §1 der Coronaverordnung formuliert:
Zitat:Private Zusammenkünfte, die in der eigenen
Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die
Angehörigen des eigenen Hausstands und eine Person eines weiteren Hausstands
beschränkt werden, wobei deren Kinder bis einschließlich sechs Jahre bei der Bestimmung
der Personenanzahl außer Betracht bleiben können.
(Hervorhebung von mir.)
Sollen ist etwas anderes als nicht dürfen- es ist ein Appel.
Weiterhin hat RLPin §2 formuliert:
Zitat:Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen
Hausstands und einer Person eines weiteren Hausstands gestattet, wobei deren Kinder bis
einschließlich sechs Jahre bei der Ermittlung der Personenanzahl außer Betracht bleiben.
Das ist ne andere Hausnummer, hier wird es nur dem genannten Personenkreis erlaubt. und weiter unten in der Verordnung findet sich
Zitat:Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 das Abstandsgebot nicht einhält,
2. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht
einhält,
3. entgegen § 1 Abs. 5 Satz 2 die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4 nicht einhält,
4. entgegen § 1 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 Kontaktdaten nicht wahrheitsgemäß angibt oder
Kontaktdaten angibt, die eine Kontaktnachverfolgung nicht ermöglichen,
5. die Personenbegrenzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht einhält,
Also Verstöße gegen die Personenanzahl in §1 (privattreffen) ist nicht Ordnungswidrig, nicht strafbar, also erlaubt.
Edit: Ich habs mir fast gedacht- in Bayern ist das Kontaktverbot auch auf private Räumlichkeiten bezoigen- hat wohl noch niemand gegen geklagt.

