Zitat von Lumba:Hier bitte ich Dich um belastbare Belege für diese Behauptung. Denn ich komplett anderer Meinung.
Körperliche Liebesbeziehungen zwischen Arzt und Patient sind problematisch. Laut § 174c Strafgesetzbuch ist der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses strafbar. Der Versuch reicht bereits aus. Kommt der Fall vor Gericht, beziehen sich Gerichte schnell auf dieses Gesetz. Ein Arzt bricht das Vertrauensverhältnis, wenn er sexuellen Kontakt zum Patienten sucht.
Auch einige Berufsordnungen der Landesärztekammern verbieten sexuelle Kontakte mit Patienten. Ärzte dürfen diese auch nicht dulden.
Insbesondere bei der Behandlung von Patienten mit seelischen Störungen sind sexuelle Kontakte und Handlungen als Missbrauch zu sehen.
Geht der Versuch vom Patienten aus, sollte dies in der Patientenakte dokumentiert und mit diesem besprochen werden. Sollte der Patient nicht von weiteren Flirtversuchen oder körperlichem Kontakt absehen, ist es ratsam, die Behandlung zu beenden beziehungsweise die Behandlung an einen Kollegen zu überweisen.
Konsequenzen
Bei einem Verstoß kann dem Arzt im schlimmsten Fall nach § 174c StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren drohen. Nach § 47 StGB ist auch eine Geldstrafe möglich. Außerdem droht ein Berufsverbot als Arzt und der Entzug der Approbation.
Neben dem materiellen Schaden kann auch immaterieller Schaden entstehen. Man bedenke hier beispielsweise den Rufschaden.
Sollte es zu einer Anzeige kommen, ist eine rechtliche Unterstützung sehr empfehlenswert. Ärzte sollten sich dann rechtzeitig um einen Anwalt kümmern.