BernhardQXY
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BernhardQXY
Zitat von NurBen:Sorry, aber das passt nicht zusammen.
Worrior
BernhardQXY
Zitat von Worrior:Die Frau hat ihm nicht die Bedürfnisse mitgeteilt wie sie sich ihr künftiges S. vorstellt,
Zitat von DerSchlumpf:Vor einem gipfelte dies darin, dass sie kundtat, dass sie jetzt „weiblichen“ S. möchte, und nie wieder zum S. gedrängt werden möchte, un
carlos7
Zitat von Worrior:Psychogeschwurbel
PeterN
Zitat von BernhardQXY:
Wie immer kommt darauf an: wenn es die ehrliche Wohnung ist, kann es dir passieren, dass du deiner eigenen Wohnung ( im Sinne 100% Eigentum) verwiesen wirst
Worrior
CanisaWuff
Zitat von PeterN:@BernhardQXY Sie rennt vor den Kleiderschrank, hat eine Wunde am Kopf, geht zur Pozilei, bezieht sich auf den Gewaltschutzparagraphen und befördert ...
BernhardQXY
BernhardQXY
BernhardQXY
Zitat von Worrior:Deshalb mein Tip sich immer eine Reserve zu halten wo man sofort die Biege machen kann.
Zaungast
Zitat von CanisaWuff:Wo hat Schlumpf denn geschrieben, dass sie sich verletzt hat und dass sie das Schloß ausgetauscht hat?
CanisaWuff
Zitat von BernhardQXY:@CanisaWuff Das ganze ist eine Spekulation aufgrund der Aufforderung sind raus zu schmeißen. Bzw, wie ein forist zu schreiben pflegt.
Dudo
Zitat von PeterN:lässt das Schloss aufbohren und schon sitzt sie wieder im Wohnzimmer.
Worrior
Zitat von Dudo:selbst als Alleiniger Hauptmieter könnte ich die Delogierung Einleiten, wo Zeitnah ein freundlicher Herr, das gegenüber bitten würde mein Eigentum zu Verlassen.
BernhardQXY
Zitat:Scheidung aus wichtigem Grund
Können sich die Ehepartner auf eine einvernehmliche Scheidung nicht einigen, kann der „scheidungswillige“ Ehepartner gegen den Willen des anderen die Ehe nur aus wichtigem Grund mit Scheidungsklage beenden.
Die Ehe ist ein unbefristeter privatrechtlicher Vertrag. Bei anderen Dauerrechtsverhältnissen wie Dienstverträgen oder Mietverträgen ist eine „Kündigung“ möglich, für die ein wichtiger Grund nicht erforderlich ist. Bei der Ehe nicht. Gegen den Willen des anderen Ehepartners kann die Ehe nur geschieden werden, wenn dieser eine schwere Eheverfehlung gesetzt hat (sogenannte Scheidung aus Verschulden).
Das Gesetz geht vom Zerrüttungsprinzip aus: die schwere Eheverfehlung muss zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, damit die Ehe vom Gericht geschieden werden kann.
In vielen Fällen haben sich die Ehepartner auseinandergelebt, ohne dass einem von ihnen die Schuld am Scheitern der Ehe vorgeworfen werden kann. In diesem Fall scheidet die Möglichkeit einer Verschuldensscheidung aus. Hier kann ein Ehepartner gegen den Willen des anderen die Scheidung erst durchsetzen, wenn die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehepartnern seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist.
Auch der Ehepartner, der am Scheitern der Ehe „schuld“ ist, kann gegen den Willen des „schuldlosen“ Partners die Scheidung nur erzwingen, wenn die häusliche Gemeinschaft seit mindestens 3 Jahren aufgehoben ist.