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5421

Treffpunkt für Angehörige/r mit Demenz

HeavyDreamy
Zitat von Perzet:
Was ich bei den aktuell anstehenden Sparmaßnahmen erwarte, ist, daß das alles noch mehr ausgelagert wird in die Selbstzahlerleistung, sowie Cremes und Fußpflege schon lange raus ist, aber nötig.


Sie hat doch sicherlich Pflegegrad und man bekommt doch über Pflegegrad dann auch Pflegemittel, wie zb Einlagen.
Bekommt sie keine Pflegemittel?

Zitat von Perzet:
Habe sie heute nach dem Namen gefragt. Wusste sie gerade nicht. Unter Druck oder Angst funktioniert ihr Gehirn noch weniger.


Aber wer bekommt dann die ganzen Gerichtsschreiben und woher weiss sie, dass diese weggeworfen werden?
Irgendwas läuft da schief.

Dass das Abo gekündigt ist, kann ich irgendwie verstehen, da eben auch teuer.
Bekommt sie dann Besuch, die ihr manchmal ne Zeitung mitbringen kann?

#2071


T
Zitat von HeavyDreamy:
Hm, kennst du vielleicht jemand, der für sie Einlagen besorgen könnte?

Die Einlagen sind nicht das Problem, sondern die, die sie wechseln sollen.
Kein Personal trotz Traumberuf für viele 😎

x 1 #2072


A


Treffpunkt für Angehörige/r mit Demenz

x 3


P
Zitat von HeavyDreamy:
Bekommt sie keine Pflegemittel?

Darüber bekommt sie ihr monatliches Kontingent an Einlagen, soweit ich verstanden habe.
Zitat von HeavyDreamy:
Aber wer bekommt dann die ganzen Gerichtsschreiben und woher weiss sie, dass diese weggeworfen werden?

Meine Bekannte hat das Schreiben selber bekommen.
Aber da sie nicht aufstehen kann, ist sie dezent ausgeliefert, wenn andere Dinge wegwerfen. Ich hatte beschrieben, daß ihre Physiotherapeutin des öfteren da Dinge wegwirft. Aber bei aktuellen Gerichtsschreiben finde ich das deutlich übergriffig.
Zitat von HeavyDreamy:
Bekommt sie dann Besuch, die ihr manchmal ne Zeitung mitbringen kann?

Ja, das kommt vor.

#2073


Winza
@Perzet

Zitat von Perzet:
Vor ein paar Monaten hat man ihr Taschengeld von monatlich 120,00 auf 50,00 Euro reduziert. Das wäre nach Absprache ihres Betreuers mit einem Richter geschehen. Auch das hat sie sehr getroffen, muß sie davon ja vieles zahlen, wie Cremes, Fußpflege ua. Da hat ihr Einspruch wohl geholfen und sie ist wieder bei 100,00 Euro im Monat.

Theoretisch möglich.
müsste allerdings einen guten Grund haben, dass sie bspw. verschwenderisch mit dem Geld umginge von dem sie monatliche Ausgaben wie Friseur und Fußpflege bezahlen soll.

Zitat von Perzet:
Die Heimleitung ist nicht auf Seiten der Heimbewohner.

Hier kann man sich bisherige MdK-Prüfungen ansehen, Name und Ort des Heins eingeben.
https://pflegefinder.bkk-dachverband.de/

Zitat von Perzet:
Irgendwann kam sie nicht mehr klar und bekam wohl einen Betreuer zugewiesen. Der hatte sie in dieses Heim eingewiesen, weil sie nicht mehr alleine leben konnte

Rechtliche Voraussetzungen für eine Einweisung gegen den Willen
Niemand darf gegen seinen Willen in einem Pflegeheim untergebracht werden. Das deutsche Recht schützt die persönliche Freiheit jedes Menschen. Eine erzwungene Unterbringung ohne rechtliche Grundlage ist verboten.

Wann ist eine Zwangseinweisung rechtlich möglich?
Sie können Ihre Eltern nicht einfach gegen ihren Willen ins Pflegeheim einweisen lassen. Das Gesetz erlaubt dies nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nur möglich, wenn:
eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung vorliegt und die Gefahr besteht, dass sich die Person selbst tötet oder schwer verletzt
zur Abwendung eines schweren gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung oder Behandlung nötig ist, die nur mit Unterbringung möglich ist

Wichtig für Sie zu wissen: Eine Zwangseinweisung in ein offenes Heim ist rechtlich nicht möglich. Das Oberlandesgericht Hamm hat klar entschieden, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.


Heimeinweisung bei Demenz gegen den Willen
Bei Demenzerkrankungen gelten besondere Regeln. Solange Ihre demente Mutter oder Ihr dementer Vater noch ihren Willen äußern kann, darf eine Einweisung nicht gegen diesen Willen erfolgen.
Eine Unterbringung ist erst möglich, wenn:
die Person nicht mehr einsichtsfähig ist
keinen freien Willen mehr bilden kann
eine Gefahr für sich selbst darstellt

Verwahrlosung allein reicht nicht als Begründung aus. Auch wenn Ihre Eltern zu Hause häufig stürzen oder sich verletzen – das gehört zum normalen Lebensrisiko und rechtfertigt keine Zwangseinweisung.


Rolle des Betreuungsgerichts und gesetzlicher Betreuer
Jede freiheitsentziehende Maßnahme braucht zwingend eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne diese Genehmigung ist eine Unterbringung nur erlaubt, wenn Gefahr im Verzug ist – dann muss die Genehmigung sofort nachgeholt werden.
Rechtliche Betreuer können eine Heimeinweisung nur veranlassen, wenn:
ihnen der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ übertragen wurde
eine richterliche Genehmigung vorliegt
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Sie als Angehörige können nicht eigenständig über eine Heimeinweisung entscheiden. Auch Ärzte können das nicht. Selbst Betreuer oder Bevollmächtigte können die Unterbringung nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen veranlassen. Die Entscheidung trifft immer ein Richter – nach Anhörung der betroffenen Person.


https://pflegeantrag.de/einweisung-pfle...g-anchor-6


Zitat von Perzet:
Nach relativ kurzer Zeit war sie bettlägerig

Kann sie nicht mehr alleine gehen?

Zitat von Perzet:
das Taschengeld wurde vom Betreuer im Zusammenhang mit dem Heim Anfang des Jahres auf 50 Euro gekürzt. Laut Betreuer würde er ihr am liebsten gar kein Taschengeld zugestehen.

uuhh....müsste mit einem Richter abgesprochen worden sein.
Leider handeln manche Betreuer zu eigenmächtig.

Zitat von Perzet:
und hatte ein Schreiben vom Gericht erhalten, daß sie 100Euro ausgezahlt bekommen muss.
Dieses Schreiben wurde von ihrer Physiotherapeutin weggeworfen.

Wie ist die Rolle der Physiotherapeutin zu sehen? Ist es eine Vertraute?

Zitat von Perzet:
daß wenn man etwas sagt, sie Ärger bekommt oder gar das Heim eventuell verlassen muss, wo sie doch keine Wohnung mehr hat.

Grundsätzlich steht es Betreiber*innen von Pflegeheimen frei, Verträge mit Bewohner*innen zu kündigen. Allerdings müssen Bewohner*innen nicht fürchten, von heute auf morgen auf der Straße zu stehen, denn für die einseitige Kündigung des Vertrages durch die Betreiber*innen müssen besondere Bedingungen erfüllt sein.

Von einem außerordentlichen Kündigungsrecht spricht man, wenn das Heim oder die Einrichtung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder nur in Ausnahmefällen und unter Angabe wichtiger Gründe das Vertragsverhältnis kündigen darf. Zusätzlich zum gewichtigen Grund muss bei einer Kündigung durch das Pflegeunternehmen gemäß § 12 Abs. I Nr. 1 WBVG zusätzlich eine besondere Härte vorliegen. Das bedeutet, die Fortführung des geschlossenen Vertrages durch den*die Leistungserbringer*in muss unzumutbar sein.

Dafür können verschiedene Gründe ursächlich sein, beispielsweise:
Kündigung wegen Betriebseinstellung: Wenn ein Unternehmen seinen Betrieb einstellt, stark reduziert oder verändert, kann das als Rechtfertigungsgrund für eine Kündigung gelten. Ein besonderer Härtefall könnte zum Beispiel bei einer Heimschließung, Umbaumaßnahmen oder einer Minderung der Betreuungsplätze vorliegen.
Verweigerung fachgerechter Pflege: Wenn bei pflegebedürftigen Menschen durch eine veränderte gesundheitliche Situation der Betreuungs- und Pflegebedarf angepasst werden muss, ist die Einrichtung dazu verpflichtet, diese Leistungen anzubieten. Wenn die im Pflegeheim lebende Person diese Änderung wiederholt nicht annimmt und auch auf gesetzte Fristen nicht reagiert, kann das Heim den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Fachgerechte Pflege ist nicht möglich: Wenn sich der gesundheitliche Zustand ändert und im Vertrag mit dem Pflegeheim wirksam festgehalten ist, dass das Heim oder die Einrichtung die Leistungen nach einer gesundheitlichen Veränderung nicht anpassen muss, kann dies ein Kündigungsgrund sein.
Grobe Vertragsverletzung durch den*die Bewohner*in: Wenn eine im Pflegeheim lebende Person die im Heimvertrag festgelegten Regeln beharrlich ignoriert, kann das Unternehmen ohne Einhalten einer Frist kündigen. Beispielhafte Gründe können sein:
Konstante Missachtung eines Rauchverbots,
sexuelle Belästigung anderer Heimbewohner*innen,
Angriffe auf das Pflegepersonal oder
Zerstörung und Beschädigung von Heimeigentum.
Zahlungsverzug durch den*die Leistungsempfänger*in: Wenn eine im Pflegeheim wohnende Person ihre Rechnungen an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht begleicht oder nur so wenig zahlt, dass insgesamt noch mehr als ein Monatsbetrag offen ist, hat das Pflegeheim die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Zuvor muss für die Zahlung eine angemessene Frist gesetzt worden sein.



Zitat von Perzet:
Pro Person wird eine bestimmte Anzahl Einlagen pro Monat je nach Krankenkasse zugestanden.


Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzprodukten. Diese sind als Produktgruppe 15 des Hilfsmittelverzeichnisses gelistet.
Wichtig: Um Inkontinenzhilfen auf Kosten der Krankenkassen zu erhalten, benötigen Sie zunächst eine ärztliche Verordnung.
Krankenkassen zahlen Inkontinenzhilfen dann, wenn eine mindestens mittelgradige (Richtwert: mehr als 100ml in 4 Stunden) Harn- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt.
In der Verordnung sollten Diagnose, Bezeichnung des verordneten Artikels sowie die benötigte Menge bzw. der Versorgungszeitraum stehen. Wichtig ist auch, dass in der Verordnung aufgeführt ist, aus welchem Grund das Hilfsmittel erforderlich ist. Beispielsweise kann hier erläutert werden, dass die Inkontinenzhilfe zur "Teilhabe am gesellschaftlichen Leben" erforderlich ist. Je genauer die Verordnung der Ärztin oder des Arztes ist, desto einfacher gestaltet sich der Weg zu der erforderlichen Inkontinenzhilfe.
Wenn Sie ständig Inkontinenzmaterial benötigen, macht es Sinn, sich eine Dauerverordnung von der Ärztin oder dem Arzt ausstellen zu lassen. Die Dauerverordnung für Inkontinenzmaterial läuft in der Regel über mehrere Monate.


https://www.verbraucherzentrale.de/wiss...ahlt-55335


Zitat von Perzet:
Wenn sie merken, daß nur 'ein paar Tropfen' drin sind, wird nicht gewechselt, damit die Einlagen bis zum Ende des Monats reichen. Oder es müsste aus eigener Kasse (oder über Angehörige) selber dazu gekauft werden.

Der Arzt kann die Menge der Einlagen per Rezept erhöhen wenn er von der Pflege informiert wird, dass eure Bekannte mehr benötigt.

Zitat von Perzet:
Fußpflege schon lange raus ist, aber nötig.

Sollte sie behandlungsbedürftige Füße haben, also welche bei denen eine normale Fußpflege nicht reicht, kann man ein Rezept für eine Behandlung bei einem Podologen bekommen, das übernimmt dann die Kasse.

x 1 #2074


T
Zitat von Winza:
Rechtliche Voraussetzungen für eine Einweisung gegen den Willen
Niemand darf gegen seinen Willen in einem Pflegeheim untergebracht werden. Das deutsche Recht schützt die persönliche Freiheit jedes Menschen. Eine erzwungene Unterbringung ohne rechtliche Grundlage ist verboten.

Wann ist eine Zwangseinweisung rechtlich möglich?
Sie können Ihre Eltern nicht einfach gegen ihren Willen ins Pflegeheim einweisen lassen. Das Gesetz erlaubt dies nur unter sehr engen Voraussetzungen.
Nach § 1831 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nur möglich, wenn:
eine psychische Krankheit oder geistige Behinderung vorliegt und die Gefahr besteht, dass sich die Person selbst tötet oder schwer verletzt
zur Abwendung eines schweren gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung oder Behandlung nötig ist, die nur mit Unterbringung möglich ist

Wichtig für Sie zu wissen: Eine Zwangseinweisung in ein offenes Heim ist rechtlich nicht möglich. Das Oberlandesgericht Hamm hat klar entschieden, dass es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.


Heimeinweisung bei Demenz gegen den Willen
Bei Demenzerkrankungen gelten besondere Regeln. Solange Ihre demente Mutter oder Ihr dementer Vater noch ihren Willen äußern kann, darf eine Einweisung nicht gegen diesen Willen erfolgen.
Eine Unterbringung ist erst möglich, wenn:
die Person nicht mehr einsichtsfähig ist
keinen freien Willen mehr bilden kann
eine Gefahr für sich selbst darstellt

Verwahrlosung allein reicht nicht als Begründung aus. Auch wenn Ihre Eltern zu Hause häufig stürzen oder sich verletzen – das gehört zum normalen Lebensrisiko und rechtfertigt keine Zwangseinweisung.


Rolle des Betreuungsgerichts und gesetzlicher Betreuer
Jede freiheitsentziehende Maßnahme braucht zwingend eine Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ohne diese Genehmigung ist eine Unterbringung nur erlaubt, wenn Gefahr im Verzug ist – dann muss die Genehmigung sofort nachgeholt werden.
Rechtliche Betreuer können eine Heimeinweisung nur veranlassen, wenn:
ihnen der Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung“ übertragen wurde
eine richterliche Genehmigung vorliegt
die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Sie als Angehörige können nicht eigenständig über eine Heimeinweisung entscheiden. Auch Ärzte können das nicht. Selbst Betreuer oder Bevollmächtigte können die Unterbringung nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen veranlassen. Die Entscheidung trifft immer ein Richter – nach Anhörung der betroffenen Person.


Theorie und Praxis sind da aber oft meilenweit entfernt.
Bei mir war es so, dass die Einweisung der Mutter durch meine Schwester und Hausarzt erfolgte. Grund war aber nicht, dass es um das wohl der Mutter ging, sondern darum, dass endlich die Liegenschaft meiner Mutter an den Sohn der Schwester verkauft werden kann (Ausnutzung einer Notlage).
Dagegen kämpfe ich gerade, auch juristisch.

#2075


P
Danke @Winza daß Du Dir die Zeit zum Antworten genommen hast. Das hilft. Habs mir mehrfach durchgelesen. Ein paar Sachen wurden für mich klarer. Zu anderen Punkten dagegen habe ich rückblickend nun Fragezeichen.

Zitat von Winza:
Niemand darf gegen seinen Willen in einem Pflegeheim untergebracht werden

Da hat sie sich wohl 'gefügt', weil sie nicht mehr alleine leben konnte. Aufmucken, etwas sagen oder irgendwie auffallen ist für sie unmöglich - aus den anhaltenden schlimmen Erfahrungen in ihrer Kindheit verständlich. Aber traurig in den Konsequenzen.

Allerdings habe ich an diesem Punkt an manche der älteren Leute denken müssen, die aus dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr zurück in ihr Haus oder Wohnung gelassen wurden. Stattdessen ging es von dort ins Heim, wenn sich niemand nachweislich kümmerte. Mein Vater hatte das vor Jahren bereits wiederholt beobachtet.

Zitat von Winza:
Kann sie nicht mehr alleine gehen?

Also sie kann seit Jahren gar nicht mehr gehen. Da ist sie auf einen bestimmten Therapeuten angewiesen, der ihr einmal die Woche in den Rollstuhl hilft und durchs Haus und vor die Haustür schiebt, damit sie überhaupt aus dem Zimmer kommt.

Zitat von Winza:
Wie ist die Rolle der Physiotherapeutin zu sehen? Ist es eine Vertraute?

Ich habe sie bisher als weiterführende Hilfe verstanden, die sich um Dinge kümmert, wie Post, Sachen außerhalb besorgen, aufräumen, etc. Meine Bekannte freut sich einerseits über die zusätzlichen Hilfen von ihr. Andererseits empfindet sie sie als teilweise sehr übergriffig, heißt zu bestimmend.
Zitat von Winza:
Der Arzt kann die Menge der Einlagen per Rezept erhöhen wenn er von der Pflege informiert wird

Das scheint ja so ein Knackpunkt zu sein. Die von der Pflege erzählte mir heute am Telefon, daß das abhängig von den Krankenkassen wäre und sie da immer wieder hinterher wären, um Patienten oder Angehörige um mehr anzubetteln.
Da Ärzte sich dort im Heim kaum blicken lassen,., das scheint da echt n Ding zu sein.

Ich weiß von dem vorherigen Arzt meines Vaters, daß er und seine Frau jahrelang nach einem Nachfolger für deren Praxis gesucht haben, weil er sich auch jede Woche um das dortige Pflegeheim gekümmert hat. Das will kaum ein Arzt übernehmen. Das ist bei dem Heim der Bekannten wohl der Fall.

x 2 #2076


T
Zitat von Perzet:
Ich weiß von dem vorherigen Arzt meines Vaters, daß er und seine Frau jahrelang nach einem Nachfolger für deren Praxis gesucht haben, weil er sich auch jede Woche um das dortige Pflegeheim gekümmert hat. Das will kaum ein Arzt übernehmen. Das ist bei dem Heim der Bekannten wohl der Fall.

so erlebe ich das auch. es rechnet sich nicht. Kannmman die Jungs und Mädels sonstwie übezeugen? also ganz ökonomisch? Hat da jemand Erfahrung?

#2077


bifi07
Zitat von Pippa:
Die kleineren Pflaster mit geringerer Dosis hat sie gut vertragen

Wenn diese Pflaster den gleichen Klebestoff haben, liegt es wahrscheinlich an der Dosierung.

x 1 #2078