Zitat von Gandalff:So will ich ihr die Kindermöbel schon so geben, weil sie dann übern Anwalt noch mehr einklagen wird, aber andernfalls denk ich auch, warum soll ich immer nach ihrer pfeife tanzen?
Lass sie klagen, wenn du immer gleich einknickst will sie immer mehr, schlage ihr doch vor, dass die Gute sich welche besorgt, sie hat ja auch mehr Sachen mitgenommen wie abgesprochen und was sie da spart, kann sie für Kindermöbel ausgeben. Lass dir nicht immer mit Klage drohen, sage ihr lieber, du ziehst die Scheidung so lange wie möglich nach hinten und dann gehst du zum Chef und sagst, du reduzierst die Stunden um 25-30 %. Die Zeit, die dir bleibt kannst du die Kinder nehmen. Informiere dich mal bei Vätergruppen, ich habe mal irgendwo gelesen, dass eine Klägergruppe beim europäischen Gerichtshof klagen will.
Zitat von Gandalff:Schließlich bekommt sie doch Kindergeld und kann davon sich auch Kindermöbel kaufen. Schließlich hab ich die Kinder ja auch (zwar nur 10 Tage), und brauch deswegen auch Kindermöbel.
Wo schlafen sie, wenn sie bei dir sind? Auf dem Gästesofa? Wie viel Zeit hättest du mit ihrnen verbracht, wenn ihr noch zusammen wohnen würdet? umgerechnet 10 Tag/Monat? Du willst die Kinder genauso oft wie vorher. Ein Kollge klagt auf Wechselmodell und hat gute Chancen. Der hat auch Stunden reduziert und so, da fällt für die Ex nicht so viel Unterhalt an und so. Wollte sie gegen vorgehen, ist aber abgeblitzt.
Es ist eine verbreitete Auffassung, dass ein Wechselmodell nur dann zwischen den Eltern vereinbart werden kann, wenn Vater und Mutter das beide wollen. Eine Anordnung gegen den Willen eines Elternteils sei nicht möglich. Diese Sichtweise verändert sich. So hat das Amtsgericht Heidelberg auch gegen den Willen der Mutter ein Wechselmodell angeordnet.
Wenn es dem Kindeswohl am besten entspricht, kann das Wechselmodell auch gegen den Willen der Mutter angeordnet werden. Die Voraussetzungen für ein Wechselmodell müssen allerdings vorliegen, und das Modell muss dem Kindeswohl am besten entsprechen. Einigkeit der Eltern darüber ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Für das Wechselmodell spricht, wenn es vorher bereits gelebt wurde, so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).