Zitat von Leuchtturm65:Paulaner, nicht jeder Fremdgeher ist ein Täter. Und die TE in diesem Thread ist es definitiv nicht.
Wer eine Affäre eingeht, tut dies vorsätzlich. Und alle weiteren Affärenhandlungen werden vorsätzlich begangen (objektiver Tatbestand erfüllt). Ob es sich aber um einen Schurken oder einen Schussel handelt, hängt alleine vom subjektiven Tatbestand ab.(Wer hier etwas wissenschaftlichen Hintergrund haben möchte, dann bei wikipedia "dolus eventualis" die Abrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gerne nachlesen, ist hier jetzt alles sehr knapp dargestellt).
Zitat von Leuchtturm65:Abzugrenzen hierzu ist die Person, die eine Affäre eingeht, im Bewusstsein, dass der Lebensgefährte von dieser Affäre nichts erfahren soll. Die unterschiedliche Willensbildung kann man wie folgt darstellen. Der eine sagt: "na wenn schon" und der andere sagt "es wird schon gutgehen". Der letztere vertraut also darauf, dass der Partner eben nicht die Demütigung einer Affäre erlebt. Er hat also nicht die Absicht, seinen Partner zu schädigen, der andere - wenn auch nur bedingt - schon.
Der hat aber jemand sehr hübsch seinen Tröndle/Fischer (jetzt wohl nur noch Fischer) ausgepackt und fischt dann doch ein wenig im Trüben.
Wobei @Leuchtturm65 ich gebe zu, ich finde die Abgrenzung zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingten Vorsatz durchaus immer mal wieder auch in, sagen wir mal nicht juristischen Fragen, hilfreich.
Um mal präzise zu bleiben: kein Fremdgeher ist Täter iSd §25 StGB mangels Vorliegens einer Straftat

. Insoweit stellt sich schon die Frage, inwieweit wir strafrechtliche Prinzipien zur Anwendung brauchbar machen können.
Wollten wir aber beim für meinen Dafürhalten sehr untauglichen Strafrecht bleiben, dann:
Ich verstehe sehr gut, daß Du Unterscheidung triffst, zwischen jemandem, der vermeintlich kalt den Affärenpartner testet, um dann direkt aus der alten Verbindung in die neue zu wechseln und jemandem, der nun die TE beschreibt es als ein Hereinrutschen in etwas.
Das Problem liegt aber wie so oft im Detail und ist eins des Tatbestands einerseits und der Vertrauensstellung der TE anderseits. Würden wir einen strafrechtlichen TB vom Fremdgehen entwickeln wollen (und nur so kommen wir ja dann zur zweiten Frage nämlich inwieweit vorsätzliches Handeln gegeben ist, vielleicht aber eben auch Fahrlässigkeit reicht) wäre es sicher nicht verkehrt, sich statt bei reinen KV-Delikten eher bei Delikten umzuschauen, die zT eben auch auf der Mitwirkung des Opfers beruhen. Da sind wir recht schnell bei Betrug und ähnlichem.
Das Problem beim Fremdgehen ist doch immer: Irrtumserregung. Das Opfer beteiligt sich doch einer einer freiwilligen Vermögensverschiebung (hier Investition von Emotionen, Aufrechterhaltung der partnerschaftlichen Gemeinschaft etc.) aufgrund eines Irrtums.
Irrtum ist eine Fehlvorstellung über einen Sachverhalt, hier Teil einer monogamen Beziehung zu sein.
Dieser Irrtum muß durch den Täter verursacht worden sein. Das kann nicht fahrlässig passieren, es gibt keinen fahrlässigen Betrug. Nun kann man sich darüber streiten, ob und inwieweit die Aktionen der TE vorsätzlich zum Irrtum beigetragen haben oder auch nicht; in jedem Fall gäbe es aber eben auch den Betrug durch Unterlassen und zwar dann, wenn der vermeintliche Täter imstande und in der Pflicht war, einen bestehenden Irrtum des Opfers aufklären zu müssen. Sprich in einer Garantenstellung (!) war.
Die Garantenstellung ließe sich hier im Näheverhältnis sehen.
Ich denke, das ist was @Tin und ein paar andere versuchen zu thematisieren und weshalb sie nicht allzu begeistert auf deine Ausführungen zur Differenzierung der Willensbildung reagiert haben könnten.
Anders als beim klassischen Lehrbuchbeispiel für dolus eventualis und bewußter Fahrlässigkeit der Brandstiftung, wo der Täter entweder tatsächlich vertraut, es wäre keine andere Person im Haus, welches er anzündet oder aber denkt, na wenn schon; findet hier bei einer Affäre die Vermögensverschiebung ja bereits statt, weil das Opfer nach wie vor gibt, ohne zu wissen, daß sich die Rahmenbedingungen geändert haben.
Vielleicht würde der andere ja weiter geben, vielleicht würde er aufhören so viel zu geben, vielleicht würde er dieses oder jenes: Das Problem ist, daß dem anderen diese Entscheidung genommen wird.
An dieser Stelle kommen wir dann natürlich meist zu dem Problem der geforderten Vermögensminderung und welcher Vermögensbegriff etc anzuwenden sei und ob, strafrechtlich relevant wäre, wenn diese Vermögensverschiebung und minderung auch ohne den Irrtum eingetreten wäre. (eine Tierschutz-Organisation behauptet explizit sie würde kleine Pandabären retten, ich spende, es stellt sich raus, daß die alles für Delphine tun aber nix für Pandas, aber ich hätte in jedem Fall gespendet, weil ich auch Delphine super finde).
All das aber sind (von der Problematik daß Emotionen nur bedingt justitiabel sind mal abgesehen und unter keinen strafrechtlichen Vermögensbegriff fallen) aber eben Entscheidungen und Bewertungen, die beim Opfer anzusiedeln sind.
Aber noch mal. Ich finde strafrechtliche Bewertungsmaßstäbe greifen einfach wirklich zu kurz.
Ich würde da eher an Gesellschaftsrecht denken, wenn man denn unbedingt Jus zur Anwendung bringen mag.

Was uns zu @Planta13 bringt.
Ihr hattet ne Abmachung, die war Monogamie. Diese hast du einseitig verändert. Damit hast Du aus einem wir- ein ich- gemacht.
Ich verstehe sehr, daß du gern für ihn da sein möchtest, aber, ich hatte das schon mal geschrieben, dazu brauchst Du sein Einverständnis.
Und Du mußt Dir auch darüber klar werden, daß jetzt vielleicht für ihn so da sein zu wollen, womöglich Fortsetzung dessen ist, was Dich überhaupt erst zu so einem Handeln getrieben hat.
Ihr braucht in jedem Fall Veränderung, weil Du sie nämlich schon einseitig herbeigeführt hast.
Der Wille dazu muß aber von ihm kommen.
Ich würde auch nur ein Gesprächsangebot machen und ihn dann wirklich in Ruhe lassen.
Im Moment wäre es sicher wichtig, daß Du Dich mit einigem auseinandersetzt, so wie Du es lobenswerter Weise ja ohnehin schon tust.
Es ist wichtig, herauszufinden, warum dieses Drama in Gang zu setzen, dein Weg war.
Ich wünsche Dir ganz viel Kraft.