Zitat von Jens123: Bei Kleinkindern bis 3 Jahren ist juristisch leider alles etwas anders.
Sorry, aber das stimmt einfach nicht.
Dann hattest du einen sehr seltsamen Anwalt, den ich sofort wechseln würde.
Hier einige Auszüge zur Gesetzeslage:
Wie häufig und wie lange der Vater Gebrauch von seinem Umgangsrecht machen kann,
ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Beschluss des OLG Brandenburg vom 07.06.2012 (Az.: 15 UF 314/11) darf der Umgang nicht mehr Zeit beanspruchen, als die Betreuungszeit des Elternteils, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat.
Also KANN sich deine Ex mit der Kinderbetreuungszeit gar nicht in irgendwelchen juristisch festgelegten Bereichen bewegen, die gibt es nämlich nicht. Das Umgangsrecht besteht dem Grunde nach prinzipiell uneingeschränkt auch bei etwaigen Streitigkeiten zwischen den Eltern und
auch dann, wenn es sich bei dem betroffenen Kind um ein Kleinkind handelt (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 414 r.Sp.)
Auch der Ferienumgang steht – wie die regelmäßige Übernachtung – im Einklang mit den Grundrechten des Elternteils, wie sie in § 1684 Abs. 1 BGB ausgeführt sind. Ein längerer Ferienumgang kann sich durchaus positiv auf die Bindung zum Kind auswirken, da das Kind den Elternteil im Alltag erlebt. Dies sieht auch das OLG Brandenburg (vgl. Beschluss v. 15.12.2009, 10 UF) so.
Grundsätzlich widerspricht die Übernachtung eines Kleinkindes beim getrennt lebenden umgangsberechtigten Elternteil nicht dem Kindeswohl. Das reine Alter eines Kindes kann hier nicht als Kriterium herangezogen werden. Letztendlich kann auch kleineren Kindern grundsätzlich zugemutet werden, auch bei vorliegenden Elternkonflikten, beim anderen Elternteil zu übernachten und diesen Elternteil nicht ausschließlich als Sonntags-Elternteil zu erleben. Die Übernachtung kleinerer Kinder bei dem umgangsberechtigten Elternteil wird als kindgerecht angesehen (OLG Zweibrücken, FamRZ 1997, 45: sonntags 9.00 Uhr bis montags 18.00 Uhr),
und zwar sogar zweijähriger Kinder (OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 978 r.Sp.).
Dem Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, kommt im Falle einer nicht zu lösenden Meinungsverschiedenheit über Kindesbelange von erheblicher Bedeutung kein Entscheidungsvorrang zu (folgt aus § 1628 BGB).
So wird
bei Kindern im Kindergartenalter eine Besuchsregelung an jedem Mittwoch in der Zeit von 12.00 bis 19.00 Uhr sowie an jedem zweiten Wochenende in der Zeit von samstags 14.00 Uhr bis sonntags 19.00 Uhr (OLG Oldenburg, FamRZ 2001, 1164; ähnlich KG NJWE-FER 2000, 275, aber mittwochs nur 3 Stunden) in jüngster Zeit für kindgerecht gehalten.
Du solltest handeln und den Anwalt wechseln. Such dir jemanden , der auf Draht ist und nicht in Gesetzeslagen von vor 40 Jahren blättert.