Zitat von Mairenn:EU Charter of Fundamental Rights
Ok, um mal mit ein paar Mißverständnissen, immer wieder vorherrschenden solchen, aufzuräumen. Die europäische Grundrechtscharta, genauso wie die Grundrechte im Grundgesetz, geben einen Maßstab um hoheitliches Handeln zu überprüfen. Wenn also ein Gesetz, eine erlassene Verordnung oder eben ein Verwaltungsakt, behördliches Handeln, systematisch gegen ein in der Charta oder dem GG festgelegtes Grundrecht verstößt, dann läßt sich dies auf dem Rechtsweg überprüfen.
Wenn es allerdings um die Auseinandersetzung zwischen zwei Individuen geht, dann ist das eine zivilrechtliche oder strafrechtliche Frage. Wie von @VictoriaSiempre schon gut dargestellt, kann man natürlich bei der Polizei eine Anzeige stellen. Bei den in Frage kommenden Straftatbeständen dürfte es sich zunächst ausnahmslos um Antragsdelikte handeln, das hat das StGB iVm der StPO so gestaltet, weil in deren Wertung, diese weniger schwer wiegen, als andere. Der Ausdruck Kleinscheixx war sicher sehr unglücklich gewählt, aber entspricht der Wertung des StGB. Nichtdestotrotz stellen sie Straftatbestände dar.
Victoria hat natürlich Recht, wenn sie sagt, über den Ausgang des Ermittlungsverfahren entscheidet letztlich die Staatsanwaltschaft, in der Praxis war es aber so (könnte sich geändert haben), daß gerade bei sog Straftaten gegen die Ehre (bei Antragsdelikten im allgemeinen), die Polizeidienststelle eine Empfehlung ausspricht, welcher die Staatsanwaltschaft im Regelfall folgt.
Zivilrechtlich könnte man natürlich nachdenken, so der Übeltäter identifiziert ist, Klage zu erheben. Wird aber im Grundsatz zwei sehr konkrete Probleme haben. Das eine ist der Schaden, iS einer echten Schadenhöhe. Die psychische Belastung der TE ist (leider) nur bedingt justiziabel, fällt daher wohl eher nicht ins Gewicht. Beim Rest ist fraglich, welcher Schdaen denn eingetreten ist, den man geltend machen könnte. Das zweite Problem ist die Kausalität. Die einfache Anschuldigung, jemand sei fremdgegangen, muß direkt zum Schaden geführt haben.
Allein da wird schon fraglich sein, ob diese einfache Anschuldigung überhaupt geeignet war, einen Schaden hervorzurufen, DENN Problem ist nicht die Anschuldigung selbst, sondern die Unfähigkeit des Ex mit dieser sozial-adäquat umgehen zu können. Daß man sich ein sehr dämliches Exemplar zum Partner erwählt hat, ist sicher unendlich traurig, aber gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.
Es war sicher nicht besonders nett, die absolut unschöne Situation der TE als Kleinscheixx zu bezeichnen, es ist aber auch wenig hilfreich, sie auf einen Rechtsweg verweisen zu wollen, bei dem, selbst wenn die richtigen Rechtsgrundlagen brauchbar gemacht werden, wenig bis gar keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Zitat von Mairenn: ach ... ist schon gut ... hab jetzt keine Lust auf öffentliche Nachhilfe in Jurisprudenz (zu geben oder zu "erhalten" )
in keinem Thread habe ich so viel geschrieben, wie hier mein Fehler
Sorry, ich wollte dich keinesfalls damit persönlich ansprechen, sondern nur ein Mißverständnis beseitigen, welchem ich hin und wieder mal begegne. Es gibt keine unmittelbare Drittwirkung von Grundrechten (so die Fachbezeichnung), man kann also nicht hingehen und sagen, weil Du mich beleidigst, verklag ich Dich aufgrund meiner Menschenwürde.