Gast2000
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weil ich das beim TE für nicht relevant halte. Der Vollständigkeitshalber sollte das dennoch benannt werden:
Mit der Durchführung eines Vaterschaftstest müssen grundsätzlich alle Beteiligten einverstanden sein,
das umfasst die Mutter und den Vater des betroffenen Kindes ebenso wie das Kind selbst. Ist das Kind
noch minderjährig, tritt an seine Zustimmung die des Sorgeberechtigten. Die vorherige Einverständnis-
erklärung muss schriftlich mit Unterschrift aller Beteiligten vorliegen (nicht bei einer richterlichen Weisung).
Gut zu wissen:
Jeder Mann, der gesetzlich als Vater anerkannt ist, hat das Recht auf die Klärung der Vaterschaftsfrage.
Ein Familiengericht wird seinem Antrag meist zustimmen - es sei denn, das Wohl des Kindes ist dadurch
gefährdet.
Einschränkung: Die Vaterschaft kann nur binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vater-
schaft sprechen.
Zitat:Ich habe gast2000 so verstanden, dass Nemo sich von dem Anwalt hätte beraten sollen, wie er sich hinsichtlich seiner Bedenken, was seine Vaterschaft angeht, gegenüber dem JA verhalten soll.
Exakt so richtig.