Zitat von HerrZ:Sag mal verstehst Du was Dir hier geraten wird? Wenn Du gehst, hat Deine Noch-Frau eine gute Chance zu erwirken, dass Du nicht mehr in Deinem Haus wohnen wirst. Ich verstehe dass Du keine Strategie entwickeln kannst, daher - bleib dort wohnen und seile Dich in eine Klinik ab?
Besprich das ausgiebig mit Deinem Anwalt und hör auf unausgegorene Schnellschüsse zu machen.
Absolut richtig, Du gehst in ein Zimmer des Hauses (oder sind die alle voll ?) , nur Mittwochs betreust Du die Kinder, ansonsten bist Du unterwegs und nicht verfügbar. Klinik ist eine gute Idee, Dein Hausrecht kannst Du dann ausüben und der AM kann nicht rein, das ist Dir nicht zumutbar. Siehe hier : Wenn Ehepaare nach einer Trennung noch in der gemeinsamen Wohnung leben, muss der eine die Besuche eines neuen Lebenspartners des anderen nicht uneingeschränkt dulden. Kommt es zu regelmäßigen Übernachtungen, stellt dies eine sogenannte unbillige Härte dar. In diesem Fall kann die Ehewohnung dem anderen Partner zugewiesen werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az.: II-2 UF 186/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Konkret heißt das wahrscheinlich auch, holt sie den AM oder jemanden anderen in Dein Haus, kannst Du sie rausschmeißen, aber nur wenn Du noch dort wohnst - deshalb keinesfalls ausziehen.
Für die Trennung ist der der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung nicht erforderlich (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben können). Voraussetzung für das Getrenntleben ist, dass die häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten nicht mehr besteht (sogenannte Trennung von Tisch und Bett).
Für die häusliche Trennung ist es erforderlich, dass die Räume aufgeteilt werden. Jeder Ehegatte muss in einem anderen Raum schlafen. Ob dies in einem Bett oder auf der Couch geschieht, spielt keine Rolle. Badezimmer und Küche dürfen weiterhin gemeinsam genutzt werden, wobei allerdings ein Zeitplan sinnvoll ist. Das Wohnzimmer mit dem dort regelmäßig vorhandenen Fernseher ist allerdings kein Gemeinschaftsraum.
Ob und inwieweit diese Vorgaben für das Trennungsjahr im gemeinsamen Haus oder in der gemeinsamen Wohnung von den Ehegatten beachtet werden, bleibt allerdings ihnen überlassen. Das Familiengericht überprüft beim Scheidungsverfahren die tatsächliche Trennung bzw. Wohnsituation im Trennungsjahr nicht, sondern legt lediglich die Aussagen der Ehepartner zugrunde.
Haben diese Aussagen den gleichen Inhalt, stellt das Gericht dazu keine weiteren Fragen. Weichen die Aussagen über das verbrachte Trennungsjahr jedoch voneinander ab, weil die Vorgaben nicht konsequent eingehalten wurden und einer der Ehegatten die Scheidung nicht (mehr) möchte, kann das im Scheidungsverfahren zu Problemen führen.
Mehr dazu hier :
https://www.scheidung.org/trennungsjahr/