Zitat von Ichgeheim:Ich bin bis Sonntag weg, kann dich jetzt nicht ertragen oder in deiner Nähe sein, bevor es eskaliert.
Junge, hast du das schriftlich?
Das reicht! Damit kannst du nachweisen, dass du sie NICHT rausgeschmissen hast, sondern das sie geht , weil sie dich nicht länger erträgt. Und damit ist Feierabend für sie.. Du brauchst jetzt unbedingt einen Anwalt. Zeige dem die Nachricht, sage ihm, ne die Kleine bleibt hier. Kindeswohl... dein Anwalt wird da ein Schreiben aufsetzen, was sich gewaschen hat.
Wenn sie die Kleine dann trotzdem mitnimmt, dürfte das den Straftatbestand einer Kindesentziehung erfüllen.
"Die Entziehung Minderjähriger ist im deutschen Strafrecht die Wegnahme einer nicht volljährigen Person von einem oder beiden Elternteilen, dem Vormund oder Pfleger und stellt die Kindesentführung unter Strafe."
"In Deutschland ist dies eine Straftat oder bei Gefährdung des Opfers ein Verbrechen nach § 235 des Strafgesetzbuches.
Der Straftatbestand kann auch von Angehörigen realisiert werden. Ob der entführte Minderjährige im Inland verbleibt oder ins Ausland verbracht wird, ist unerheblich. Bei Jugendlichen ist die Strafbarkeit nur bei Gewalt, Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List gegeben.
Wer den Minderjährigen mit der Tat in Lebensgefahr oder in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt, sie gegen Bezahlung begeht oder um sich oder einen Dritten dabei zu bereichern, sieht nach deutschem Recht einer Freiheitsstrafe von ein bis zehn Jahren, in minder schweren Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren entgegen. Mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren wird bestraft, wer als Täter den Tod des Opfers fahrlässig verursacht, in minder schweren Fällen ist die Länge der Freiheitsstrafe auf ein bis zehn Jahre beschränkt.
Liegt kein mit erhöhter Strafe bedrohter Fall vor, ist die Entziehung Minderjähriger ein Antragsdelikt. Die Tat wird somit nur auf Antrag der Erziehungsberechtigten verfolgt, außer im Falle besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung. Bewirkt der Täter, dass das Kind an einem anderen Ort festgehalten wird (z. B. bei seinen Verwandten), so liegt ein Dauerdelikt vor. Der Täter kann dann immer wieder aufs Neue verurteilt werden, bis er entweder das Kind freilässt oder dieses volljährig wird."
https://de.wikipedia.org/wiki/Entziehun...3%A4hriger