Hallo allerseits!
Habe den Thread bisher still mitverfolgt und parallel mal im Netz geschaut und bin dabei bei Wikipedia auf folgendes gestoßen (ich hoffe, dass hat noch niemand hier gepostet oder so, dann sorry):
Das Bürgerliche Gesetzbuch legt in § 1353 BGB fest:
Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
[/b[b]]Als körperliche Gemeinschaft dient die Ehe auch zur Befriedigung des Geschlechtstriebs unter wechselseitiger Rücksichtnahme auf Gesundheit und psychische Disposition.[3] Als weitere Ausnahme gilt die Strafhaft eines Partners. Eine aus der Geschlechtsgemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf bleibt umstritten, da ein Urteil auf Herstellung des ehelichen Lebens nach § 120 Abs. 3 FamFG nicht vollstreckbar wäre. Das Amtsgericht Brühl beschnitt jedoch in einem Fall aus dem Jahre 2000 wegen Verweigerung des ehelichen Beischlafs gemäß § 1579 Nr. 7 BGB den Unterhalt.[4] Die eheliche Treue, also die Ausschließlichkeit der Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten wird als Ehepflicht angesehen. Das Zeugen von Kindern wird nicht mehr als der eigentliche Ehezweck und somit auch nicht mehr als Verpflichtung angesehen. Aber auch Abreden über die Empfängnisverhütung entfalten in der Ehe keine Rechtsbindungswirkung. Im Übrigen ist die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB seit 1997 strafbar.
Die interessanten Parts habe ich dick markiert.
Ergo: Es gibt eine Beischlafpflicht, die zwar gerichtlich nicht einklagbar ist, aber in anderen Bereichen bei gerichtlichen Streitigkeiten sogar zur Aufhebung des Unterhalts führen kann!
Das war mir bisher noch nicht bekannt in dieser Form, ich kannte es nur so, dass ein Ehepartner Beischlaf als Recht hat, aber nicht erzwingen darf, ohne Nachteile für den Ehepartner. Dem ist, wenn ich das richtig lese und verstehe, aber nicht ganz so.
Also ist die Aussage, ein Ehepartner habe generell keine Pflicht, den Beischlaf zu vollziehen, falsch.
Ist ja interessant. Ein Glück für die arme TE, dass ihr Ehemann das nicht einklagen kann.
15.02.2019 18:17 •
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