Zitat von DieSeherin:
die abgabe des schlüssel heißt tatsächlich nicht, dass eine endgültigkeit daraus ableitbar ist! das lässt sich auch als fairness deuten, oder rücksichtnahme... deswegen wird von der endgültigkeit ausgegangen, wenn der hausrat aufgeteilt und zum auszug mitgenommen wurde!
Die genaue Rechtslage:
Oberlandsgericht Bremen, Az. 5 WF 62/17:
Der Ehepartner, der in der im Miteigentum der Ehepartner stehenden Immobilie (hier: Hausgrundstück)
verbleibt, ist nach Art. 13 GG in seiner Privatsphäre geschützt. Daher hat der andere Ehepartner, der im
Zuge der Trennung die Immobilie verlassen hat, grundsätzlich kein Recht auf Zutritt zur Immobilie. Nur bei
Vorliegen eines besonderen Grundes kann der Ehepartner den Zutritt für sich oder Dritte verlangen.
Im Falle der TE ist ihr EM, der Aufenthalt und wohnen in einem Hotel zählt nicht als Auszug, nicht ausge-
zogen. Als Indiz für die Trennung und überlassen des Wohnrechtes in der gemeinsamen Wohnung kann
somit lediglich die Schlüsselabgabe dienen, was jedoch nicht ausreichend sein wird. Wenn der EM der
TE zudem seinen Hauptwohnsitz noch in der gemeinsamen Wohnung hat, wovon wohl ausgegangen
werden kann, hat die TE keine rechtliche Handhabe ihm das Wohnrecht zu verwehren. Allerdings könnte
sein letztes Verhalten möglicherweise zu einem Annäherungsverbot (Gericht) führen mit direkter Aus-
wirkung auf das Wohnrecht.
Anstelle der TE würde ich meinen RA informieren und gemeinsam mit ihm die weitere Vorgehensweise
absprechen. Ich denke, da sich die Situation ja immer mehr zuspitzt, die TE ist gut beraten diesen Weg
zeitnah zu nehmen und dem RA alles, in Absprache, überlassen.