Zitat von Gorch_Fock: Ich würde mich nicht wundern, wenn sie irgendwann noch die Inverzugssetzung von vor 1-2Jahren aus dem Hut zaubert und Du dann mal zig Tausend Euro KU nachzahlen darfst. Der Trick ist in der "Szene" bekannt und gewarnt haben wir Dich ausführlich. Deine bis dato geleisteten Zahlungen sind dann nicht existent.
Der entscheidende Punkt ist, gab es damals eine rechtlich relevante, nachweisbare Inverzugsetzung und
ob das gemahnt wurde. Wenn ja, hätte sie Chancen über ihren RA das möglicherweise nachzufordern.
Aber, auch hier müssen Fristen zur Verjährung beachtet werden (1 oder 3 volle Jahre, je nach Sachlage)
Zunächst einmal. Der Grundsatz im Familienrecht ist, Unterhalt für die Vergangenheit gibt es nicht.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
-der Unterhaltspflichtige wurde nachweislich bereits zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert
-der Unterhaltspflichtige sich in Verzug befindet und gemahnt wurde.
-wenn die Behörde der Gläubiger ist
-der Unterhaltspflichtige verklagt wurde, ab der Klagezustellung
Zusätzlich beim Kindesunterhalt:
- bei der Geltendmachung von Sonderbedarf für das Kind (§ 1613)
-aus rechtlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, nicht möglich
war (§ 1613 Abs. 2).
Die Zusammenstellung ist lediglich ein Hinweis und erhebt keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollstän-
digkeit. Grundsätzlich sollte das der TE mit seinem RA besprechen, da in dem ganzen Bereich Fallstricke
lauern.