Gast2000
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Zitat von Sliderman:Sorry, das muss sie nicht! Das ist Aufgabe der SA. Die Story von ihr muss nur halbwegs plausibel klingen, dann läuft die Maschinerie an!
Das ist nach meinem Kenntnisstand so nicht ganz korrekt.
Ist die oder der Beschuldigte der ihr oder ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig, ist - mit anderen
Worten - eine Verurteilung wahrscheinlich, so erhebt die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt in der Regel
die öffentliche Klage. Zuvor prüft die Staatsanwältin bzw. der Staatsanwalt, ob die oder der Beschuldigte
"rechtliches Gehör" gehabt hat, was heißt, dass sie oder er Gelegenheit gehabt hat, sich zu der Beschuldigung
zu äußern.
Haben die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben und fehlen Ansätze für weitere Ermittlungen
oder scheinen diese nach der Erfahrung nicht erfolgversprechend, stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungs-
verfahren ein.
Ein hinreichender Tatverdacht kann beispielsweise fehlen, weil der oder dem Beschuldigten ihre oder seine
Beteiligung an einer Straftat nicht nachgewiesen werden kann. Dafür gibt es viele Gründe: Oft fehlen Zeuginnen
bzw. Zeugen oder andere Beweismittel, mit denen eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, oder die bzw.
der Beschuldigte hat ein überzeugendes Alibi oder die Ermittlungen ergeben, dass die Beschuldigung haltlos ist
Quelle: Justiz.nrw
All das macht deutlich, wie wichtig es ist einen sehr guten FA für Strafrecht einzuschalten.