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Frau schreibt mit anderem Mann

B
Zitat von Ichgeheim:
Ganz genau, weiß ich nicht was er nun schreibt


Warum nicht?

23.11.2020 11:58 • #5731


B
Zitat von unbel Leberwurst:

Aber muss es dazu nicht erst einen Beschluss geben, wann die Kinder wo sein sollen?

Ja aber das ist hier nicht gemeint.
Hier ist gemeint dass ein Kind nichts im Haus eines fremden Mannes zu suchen hat. Kinder müssen nachts unter der Woche wenn morgens kita und schule ist, dann müssen sie in dem Haushalt schlafen wo sie gemeldet sind und wo der Erziehungsberechtigte wohnt. Eine Ausnahme ist nur zulässig wenn beide Erziehungsberechtigten einverstanden sind.
Er kann sich also jeden abend sein kind von der polizei bringen lassen solange es bei ihm gemeldet ist.
Er muss jetz aber aufpassen. Denn sie wird das Kind einfach ummelden und fertig.

23.11.2020 11:58 • x 1 #5732


A


Frau schreibt mit anderem Mann

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I
Zitat von Baumo:
Denn sie wird das Kind einfach ummelden und fertig.


Das wird sie meiner Meinung nicht einfach können, dazu müsste ein Beschluss über die Trennungsvereinbarung vorliegen.

Die Elterliche Sorge tragen ja immer noch beide.

23.11.2020 12:24 • x 1 #5733


S
Zitat von unbel Leberwurst:
Aber muss es dazu nicht erst einen Beschluss geben, wann die Kinder wo sein sollen?

Ja.

Allerdings gilt auch, dass Kinder im Zweifelsfall bei einer Trennung in ihrem gewohnten Umfeld zu bleiben haben, bis ein Gericht über den Verbleib entscheidet.Sie dürfen nicht einfach so da herausgerissen werden, besonders dann, wenn ein Elternteil dagegen ist.

23.11.2020 12:27 • x 5 #5734


darkenrahl
Zitat von Baumo:
Die wird sagen dass sie sich von ihrem Mann getrennt hat( wegen seiner ' Trinkerei' und 'Aggressivität ' wahrscheinlich) und nun schläft sie ( die arme) hier und da bei Freunden. Sie kann nicht ins Haus aus Angst vor Streit. Zum Glück hat ihr ein guter Freund Obdach gewährt und den kids sogar Betten besorgt. Der grosse kann noch im Haus bleiben


Merkst den Wiederspruch in deinem Geplapper?
Wenn er sie wirklich misshandelt und gesoffen hätte, dann würde sie den Grossen kaum bei einem solchen Übeltäter lassen.
Sorry, überlegt doch bitte, bevor ihr in die Tasten haut.

23.11.2020 12:29 • x 6 #5735


S
Hallo X, ich werde mich vom /bis (14 Tage) nicht um deinen Sohn kümmern können.
Ich bitte dich alles Nötige in die Wege zu leiten und mich schriftlich zu informieren.
Für den Eingang Deines Schreibens habe ich mir den X (drei Tage ab heute) notiert.

Bitte teile mir auch die Kontaktdaten deines Anwalts mit.
Und die Adresse, wohin ich dir derzeit rechtsverbindlich Einschreiben schicken kann.

23.11.2020 12:31 • x 2 #5736


I
Naja ich warte nun was Gespräche mit dem Jugendamt ergeben, mehr ist da ja im Moment nicht zu machen.
Schauen das die kinder mich zum gute nacht sagen anrufen dürfen und fertig.
Warten was mein Anwalt für ein Schreiben aufsetzt. Und was als Reaktion kommt.
Ansonsten bleibt mir momentan glaube ich nichts übrig.

23.11.2020 12:41 • x 1 #5737


S
Hier, für den TE;
das ist eine Broschüre vom Bundesfamilienminister in Zusammenarbeit mit dem deutschen Kinderschutzbund, der Kinderliga und dem Bundesverband alleinerziehender Mütter und Väter.Lies dir das einfach mal alles durch. Dann weißt du schon mal im ganz Groben, was geht und was nicht geht.

https://www.uni-ulm.de/fileadmin/websit...bmfsfj.pdf

23.11.2020 12:44 • #5738


S
Und hier nochmal was von Frag einen Anwalt.de

ähnliche Ausgangslage
https://www.frag-einen-anwalt.de/Trennu...38156.html

unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und des gesetzten Mindesteinsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:


Da das Sorgerecht Ihnen beiden gemeinsam zusteht, dürfen Sie die Kinder nicht ohne Zustimmung des Vaters mitnehmen.

Entweder stimmt er einem Umzug der Kinder zu, dann ist der Umzug unproblematisch. Sollte er das nicht tun, müssten Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich übertragen lassen. Das geht bei Eilbedürftigkeit ggf. auf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Sollten Sie ohne die Zustimmung des Vaters die Kinder mitnehmen, besteht die Möglichkeit, dass der Vater seinerseits einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt.

Sie sollten dringend um das Einverständnis des Vaters zum Umzug bitten und andernfalls umgehend einen ortsansässigen Anwalt mit der Durchsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beauftragen.

Also auf gut deutsch: Einfach mitnehmen, ist nicht. Der Vater muss zustimmen.

Deswegen ja meine Frage, ob der Anwalt das heute angeleiert hat. Ne hat er nicht. Also gut. Dann nicht lieber TE. Dann bist du raus.

23.11.2020 12:48 • x 2 #5739


I
Zitat von Sorgild:
Und hier nochmal was von Frag einen Anwalt.de

ähnliche Ausgangslage
https://www.frag-einen-anwalt.de/Trennu...38156.html

unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und des gesetzten Mindesteinsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:


Da das Sorgerecht Ihnen beiden gemeinsam zusteht, dürfen Sie die Kinder nicht ohne Zustimmung des Vaters mitnehmen.

Entweder stimmt er einem Umzug der Kinder zu, dann ist der Umzug unproblematisch. Sollte er das nicht tun, müssten Sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich übertragen lassen. Das geht bei Eilbedürftigkeit ggf. auf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Sollten Sie ohne die Zustimmung des Vaters die Kinder mitnehmen, besteht die Möglichkeit, dass der Vater seinerseits einen Antrag auf Übertragung des Sorgerechts oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts stellt.

Sie sollten dringend um das Einverständnis des Vaters zum Umzug bitten und andernfalls umgehend einen ortsansässigen Anwalt mit der Durchsetzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beauftragen.

Also auf gut deutsch: Einfach mitnehmen, ist nicht. Der Vater muss zustimmen.

Deswegen ja meine Frage, ob der Anwalt das heute angeleiert hat. Ne hat er nicht. Also gut. Dann nicht lieber TE. Dann bist du raus.


Doch der Anwalt hat mir ja gesagt er macht ein Schreiben an sie fertig.
Oder sollte ich dem Anwalt sagen er soll das alleinige aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen?

23.11.2020 12:53 • #5740


S
Sag mal.. Was ist daran nicht zu verstehen? Ich habe es nun schon so deutlich wie nur irgendwie möglich geschrieben.
Und Eilantrag heißt: Es eilt!
Also sofort, unverzüglich, gleich, auf der Stelle, heute noch! Dein Kind ist weg. Und wenn du nicht sofort aus den Puschen kommst, bleibt es auch weg!

Zitat von Sorgild:
Also:
Anwalt Eilantrag Richterliche Verfügung über Verbleib und Umgang Aller Kinder während des Scheidungsjahr
Egal, was dabei rauskommt. Es wird eine Vereinbarung getroffen, in der genau festgehalten wird, wo die Kinder bleiben und wie die Umgangsregeln für den anderen sind.

Parallel dazu Jugendamt mit der Bitte um Unterstützung in obiger Angelegenheit.

23.11.2020 12:58 • x 3 #5741


I
Zitat von Sorgild:
Also auf gut deutsch: Einfach mitnehmen, ist nicht. Der Vater muss zustimmen.


Sag ich doch.

23.11.2020 13:02 • x 1 #5742


I
Zitat von Isely:

Sag ich doch.


Ja dem hat sie sich ja widersetzt.
Weshalb mein Anwalt nun ein Schreiben an Sie fertig macht.

Ihre Anwältin widerrum meint es sei kein Problem, dass sie so entscheidet, schreibt sie zumindest.

Deshalb möchte ich aber mit dem Jugendamt nochmal sprechen, da es ja auch im wohle des Kindes sein soll.

23.11.2020 13:05 • #5743


I
Zitat von Sorgild:
Sag mal.. Was ist daran nicht zu verstehen? Ich habe es nun schon so deutlich wie nur irgendwie möglich geschrieben.
Und Eilantrag heißt: Es eilt!
Also sofort, unverzüglich, gleich, auf der Stelle, heute noch! Dein Kind ist weg. Und wenn du nicht sofort aus den Puschen kommst, bleibt es auch weg!


Ja, ja man wird langsam Agro...

Sollte ich ? Kann ich ?
Wann soll ich ?
Warte ich noch ?

Vielleicht erscheint ja meine NF und unterbreitet mir ein unschlagbares Angebot, zu ihren Gunsten . So wie immer.

Halleluja

23.11.2020 13:06 • x 2 #5744


I
Zitat von Isely:

Ja, ja man wird langsam Agro...

Sollte ich ? Kann ich ?
Wann soll ich ?
Warte ich noch ?

Vielleicht erscheint ja meine NF und unterbreitet mir ein unschlagbares Angebot, zu ihren Gunsten . So wie immer.

Halleluja


Nein ich warte ja noch auf Rückruf vom Jugendamt und auf Rückruf vom Anwalt.

23.11.2020 13:07 • #5745


A


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