MissLilly
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Zitat von BernhardQXY:Sehr weit hergeholt.
Ok, kein Problem ..Ich hätte (falls dir das besser gefällt) auch noch das hier im Angebot
Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Absatz 1 BGB
Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer von einem Mangel weiß und ihn bewusst verschweigt. Die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen liegt beim Käufer. Offensichtliche Mängel müssen vom Verkäufer nicht offengelegt werden.