196

Freundin hängt an Affäre Trennung oder kämpfen?

MissLilly
Zitat von BernhardQXY:
Sehr weit hergeholt.


Ok, kein Problem ..Ich hätte (falls dir das besser gefällt) auch noch das hier im Angebot

Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Absatz 1 BGB

Arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt vor, wenn der Verkäufer von einem Mangel weiß und ihn bewusst verschweigt. Die Darlegungs- und Beweislast für ein arglistiges Verschweigen liegt beim Käufer. Offensichtliche Mängel müssen vom Verkäufer nicht offengelegt werden.

27.04.2025 07:09 • #46


Worrior
Wir sind bei Straftaten BGB und StGB sind zwei Paar Stiefel.

27.04.2025 07:12 • x 1 #47


A


Freundin hängt an Affäre Trennung oder kämpfen?

x 3


Tobuka
Geht es hier noch um das Probkem des TE?

Im übrigen sollte man beachten auf welchen Namen der Handyvertrag läuft
Wir haben einen Familienvertrag und da gibt es nur einen Vertragsinhaber .....

27.04.2025 07:18 • x 5 #48


MissLilly
Zitat von Worrior:
Man sollte aber auch dann dazu stehen dass man dies getan hat auch wenn man nichts findet.


Ich persönlich würde in jedem Fall dazu stehen..schließlich sollte jeder wissen dürfen mit wem er es genau zu tun hat

27.04.2025 07:19 • #49


B
@MissLilly
BGB passt für Notwehr nicht.
Witzig wie einige krampfhaft eine Rechtfertigung herbei argumentieren.
Statt einfach dazu zu stehen, dass ihnen das Gesetz sch.gal ist.

27.04.2025 07:22 • #50


B
@Tobuka
Auch das ist kein Argument.

27.04.2025 07:23 • #51


MissLilly
Zitat von BernhardQXY:
BGB passt für Notwehr nicht.


Ich weiß, deswegen habe ich ja einen anderen Paragrafen aus dem BGB gebracht und der im Übrigen noch viel besser zu diesem Thema passt

27.04.2025 07:25 • #52


MafusCage
@BernhardQXY und @MissLilly ihr seid beide verbohrte Rechthaber und eure Diskussion in diesen Thead ist echt unangenehm und lästig. Wenn ihr noch Freizeitjusisterei betreiben wollt, dann macht doch bitte einen neuen Strang auf.

27.04.2025 07:29 • x 7 #53


MissLilly
Zitat von BernhardQXY:
Witzig wie einige krampfhaft eine Rechtfertigung herbei argumentieren.
Statt einfach dazu zu stehen, dass ihnen das Gesetz sch.gal ist.


Witzig ist wie du krampfhaft versuchst hier Leuten zu unterstellen, dass sie auf das gesamte Gesetz sch. würde, nur weil sie in einer (Notsituation) ins Handy eines anderen schauen!

27.04.2025 07:30 • x 4 #54


MissLilly
Zitat von MafusCage:
ihr seid beide verbohrte Rechthaber und eure Diskussion in diesen Thead ist echt unangenehm und lästig.

Danke für die Info. Wenn der TE hier wieder aufschlägt frage ich ihn ob er das auch so empfindet. Aber dennoch finde ich das du Recht hast .. Die Diskussion ist peinlich und vollkommen unnötig. Hab mich hinreissen lassen

27.04.2025 07:33 • x 2 #55


Worrior
Zitat von BernhardQXY:
@MissLilly BGB passt für Notwehr nicht. Witzig wie einige krampfhaft eine Rechtfertigung herbei argumentieren. Statt einfach dazu zu stehen, dass ...

Wieder falsch auch das BGB sieht eine Notwehr vor § 227 BGB.

27.04.2025 07:43 • #56


Heffalump
Zitat von Timothy:
Soll ich weiterkämpfen

um was willst du kämpfen

27.04.2025 07:56 • x 1 #57


C
Ein Blick ins Handy des Partners ist grundsätzlich nur strafbar, wenn die Privatsphäre durch folgendes verletzt wird:
1. Ein explizites Verbot der Einsicht wurde ausgesprochen. Ist das nicht der Fall, gilt die gegenseitige Einsichtnahme unter Partnern als stillschweigend geduldet.
2. Ein angemessener Zugriffsschutz wurde bewusst umgangen. Ein in der Partnerschaft gängiges PW reicht nicht aus.

27.04.2025 08:00 • x 2 #58


Worrior
Zitat von Worrior:
Wieder falsch auch das BGB sieht eine Notwehr vor § 227 BGB.

..... und hier muss ich mich sogar selbst korrigieren denn auch im Ordnungswidrigkeitengesetz gibt es die Notwehr (OWiG) § 15 Notwehr.
Also nicht nur im StGB sondern auch im BGB und OWIG.
Hat aber in dem hier vorliegenden Fall kaum etwas zu tun.

27.04.2025 08:14 • #59


Heffalump
Seite 4
vom TE lediglich nur der Eingangstext - und ihr reibt Euch am Strafgesetzbuch?

27.04.2025 08:15 • x 2 #60


A


x 4