Zitat von Jeannie89:@PeterN Ich wollte ihm Montag und Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr vorschlagen, dann wäre das auch für Weihnachten ok gewesen aus meiner Sicht. Ich muss nochmal auf deinen Passus "§1361b Satz 2 BGB, da seine ständigen unangekündigten Besuche eine unbillige Härte darstellen, weil sie das Kindeswohl der ...
Ich habe mal Chat GPT gefragt . Also unter Vorbehalt. Hier kennen sich einige besser damit aus.
Im Zusammenhang mit § 1361b Satz 2 BGB (Wohnungszuweisung bei Getrenntleben) wird das Kindeswohl nicht abstrakt, sondern ganz konkret betrachtet. Bei ständigen unangekündigten Besuchen können insbesondere folgende Aspekte das Kindeswohl gefährden:
Fehlende Stabilität und Sicherheit
Kinder – vor allem jüngere – brauchen verlässliche Strukturen. Unangekündigte Besuche können das Gefühl von Sicherheit in der Wohnung zerstören, weil das Kind nicht weiß, wer wann auftaucht. Das Zuhause verliert damit seine Funktion als geschützter Rückzugsort.
Psychische Belastung und Stress
Wenn das Kind Spannungen, Streit oder eine angespannte Atmosphäre zwischen den Eltern erlebt, kann das zu Angst, Unruhe oder Verhaltensauffälligkeiten führen (z. B. Schlafprobleme, Rückzug, Konzentrationsschwierigkeiten).
Loyalitätskonflikte
Das Kind kann sich innerlich gezwungen fühlen, Partei zu ergreifen oder einen Elternteil zu „schützen“. Das ist eine erhebliche emotionale Überforderung und wird von Gerichten als kindeswohlgefährdend angesehen.
Beeinträchtigung des Alltags
Unangekündigte Besuche können Tagesabläufe stören (Hausaufgaben, Ruhezeiten, Schlafenszeiten). Gerade bei schulpflichtigen Kindern kann dies negative Auswirkungen auf Entwicklung und Leistung haben.
Vorbildwirkung problematischer Grenzverletzungen
Wenn ein Elternteil wiederholt die Privatsphäre missachtet, lernt das Kind, dass persönliche Grenzen nicht respektiert werden müssen. Das kann die soziale und emotionale Entwicklung beeinträchtigen.
Zusammengefasst:
Das Kindeswohl wird gefährdet, weil unangekündigte Besuche emotionale Unsicherheit, Stress, Loyalitätskonflikte und eine instabile Lebenssituation für das Kind schaffen. Genau diese konkreten Auswirkungen begründen im Rahmen von § 1361b Satz 2 BGB die „unbillige Härte“.
Gerne. Hier sind zwei gerichtstypische Formulierungen, wie sie in Schriftsätzen oder gerichtlichen Entscheidungen zu § 1361b Satz 2 BGB verwendet werden. Du kannst sie je nach Bedarf anpassen.
1. Sachlich-juristische Begründung (typisch für einen Antrag oder Beschluss)
Die wiederholten unangekündigten Besuche des Antragsgegners führen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls der gemeinsamen Tochter. Das Kind erlebt die Wohnung nicht mehr als geschützten und stabilen Rückzugsort. Die hierdurch entstehende emotionale Unsicherheit und Belastung wirkt sich negativ auf das Sicherheitsgefühl sowie die altersgerechte Entwicklung des Kindes aus.
Zudem wird das Kind regelmäßig mit elterlichen Spannungen konfrontiert, wodurch Loyalitätskonflikte entstehen. Diese Umstände stellen eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Satz 2 BGB dar.
2. Konkreter und praxisnah (für anwaltliche Schriftsätze)
Die unangekündigten und nicht abgestimmten Besuche des Antragsgegners stören nachhaltig den geregelten Alltag der gemeinsamen Tochter. Ruhe- und Rückzugszeiten werden unterbrochen, schulische Abläufe beeinträchtigt.
Das Kind reagiert auf die unvorhersehbaren Situationen mit Verunsicherung und emotionalem Stress. Die elterlichen Konflikte sind für das Kind wahrnehmbar und führen zu einer psychischen Belastung, die mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund liegt eine unbillige Härte gemäß § 1361b Satz 2 BGB vor.
Habe hier eingegeben das das Kind vier Jahre ist . Hatte nicht gelesen wie als es ist.
Danke. Bei einem vierjährigen Kind legen Gerichte besonders strenge Maßstäbe an, weil Kinder in diesem Alter stark auf Kontinuität, feste Bezugspersonen und ein verlässliches Umfeld angewiesen sind. Entsprechend kann man das Kindeswohl sehr konkret begründen.
Gerichtstypische Begründung – zugeschnitten auf ein vierjähriges Kind
Die gemeinsame Tochter ist vier Jahre alt und damit in besonderem Maße auf Stabilität, feste Tagesabläufe und ein verlässliches häusliches Umfeld angewiesen. Die wiederholten unangekündigten Besuche des Antragsgegners führen bei dem Kind zu Verunsicherung und emotionaler Überforderung.
In diesem Alter ist das Kind nicht in der Lage, die elterliche Trennung einzuordnen oder mit plötzlich auftretenden Konfliktsituationen umzugehen. Die Wohnung verliert durch die unvorhersehbaren Besuche ihre Funktion als geschützter Rückzugsort.
Das Kind nimmt Spannungen zwischen den Eltern wahr und reagiert hierauf mit Stress, was sich altersbedingt insbesondere in Unruhe, Anhänglichkeit und Rückzugsverhalten äußert. Diese Belastung ist mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und stellt eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Satz 2 BGB dar.
Kurz und sehr präzise (für Eilanträge)
Aufgrund des jungen Alters der vierjährigen Tochter führen unangekündigte Besuche zu erheblicher emotionaler Verunsicherung. Das Kind ist auf feste Strukturen angewiesen und kann unvorhersehbare elterliche Konflikte nicht verarbeiten. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls begründet eine unbillige Härte gemäß § 1361b Satz 2 BGB.
Typische Aspekte, die Gerichte bei Vierjährigen besonders gewichten
fehlende Fähigkeit zur Konfliktverarbeitung
starkes Bedürfnis nach konstanten Bezugspersonen
erhöhte Stressanfälligkeit bei unvorhersehbaren Situationen
Gefahr von Regression (z. B. vermehrtes Klammern, Schlafprobleme, Rückzug)
(ohne medizinische Details, rein entwicklungspsychologisch)
3. Kurzfassung (für eilige Anträge / Zusammenfassung)
Die ständigen unangekündigten Besuche gefährden das Kindeswohl, da sie dem Kind die notwendige Stabilität und Sicherheit im häuslichen Umfeld nehmen und es wiederholt elterlichen Konflikten aussetzen. Dies begründet eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Satz 2 BGB.