Florentine
Mitglied
- Beiträge:
- 4983
- Themen:
- 9
- Danke erhalten:
- 13834
- Mitglied seit:
Zitat von Hagebau:Aus § 1614 Abs. 1 BGB für Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder) ist der Unterhaltsverzicht nichtig.
Weiß ich.
Eine Verzichtserklärung widerspricht dem aber nicht.
Hier folgende Ausführung zu:
"Mit der Freistellungsvereinbarung einigen sich die Elternteile darauf, dass der betreuende Elternteil im Innenverhältnis (zwischen beiden Eltern) den Unterhalt aufbringt, das Kind somit aus seinen Mitteln bedient. Der betreuende Elternteil bezieht keinen Unterhalt vom anderen und muss das Kind aus seinen zur Verfügung stehenden Mitteln versorgen.
Damit liegt kein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB vor,
weil streng genommen das Kind immer noch den Unterhalt vom Verpflichteten verlangen könnte, dieser zahlen müsste, sich das Geld jedoch beim anderen Elternteil zurückholen kann, weil sich der betreuende Elternteil schließlich verpflichtet hat, ihn intern von der Zahlung freizustellen."
Das ist der Weg, den ich ausloten möchte.
Zitat von Solskinn2015:Der Rest ist so wie gedacht m.E. rechtlich nicht tragfähig und komplett intransparent.
Ansprüche können miteinander verrechnet werden.
Ich kann nicht "mal eben" über 40.000 Euro zusätzlich aufschulden, zusätzlich zu den bestehenden Schulden und den anderen Auszahlungsbeträgen.
Theoretisch wäre ich außerdem zu Trennungsunterhalt verpflichtet usw.
Wenn wir hier also exakt nach Gesetzestext rechnen, wird das für uns beide richtig kacke.
Für ihn mit dem Unterhalt, für mich mit der Wertsteigerung und einem Trennungsunterhalt.
Das möchte ich dann doch lieber anders regeln.
Wenn es nicht geht: ok.
Dann ist das so.
Aber ich möchte es anders probieren, so dass wir beide mit unserem Geld am Monatsende LANGFRISTIG gut auskommen.
