Zitat von Hola15: Mir schien es, als ob das Gericht - nun unabhängig von den beiden Parteien - das Ganze nun von sich aus fortführt und die Entscheidung nicht mehr bei ihnen liegt.
Nein, das ist rechtlich so nicht möglich bzw. nur dann wenn für das Kind eine Beistandsschaft durch das Jugendamt (inkl. Unterhaltsvorschuss) besteht. Und diese besteht im Falle der TE ja angeblich nicht.
Fortsetzung Exkurs...
"Die Mutter kann das Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung grundsätzlich auch nach dem Beginn wieder abbrechen, indem sie den Antrag beim Familiengericht zurücknimmt.
Es gibt dabei jedoch wichtige Einschränkungen, rechtliche Besonderheiten und finanzielle Folgen zu beachten:
Bis zum rechtskräftigen Beschluss: Die Rücknahme des Antrags ist in jeder Phase des laufenden Verfahrens möglich, solange das Gericht noch keine endgültige Entscheidung (Beschluss) verkündet hat.
Zustimmung des Mannes: Hat das Verfahren bereits begonnen und hat der potenzielle Vater bereits auf den Antrag geantwortet oder zur Sache ausgesagt, kann er der Rücknahme des Antrags widersprechen. Wenn er die Klärung nun ebenfalls will (z. B. um Gewissheit zu haben), kann er verlangen, dass das Verfahren zu Ende geführt wird.
Wenn die Mutter (als Antragstellerin) ihren Antrag zurückzieht und der potenzielle Vater dieser Rücknahme zustimmt, ist das Verfahren rechtlich beendet. Das Gericht kann und darf das Verfahren in diesem Fall nicht gegen den Willen beider Eltern zu Ende führen.
Es gibt im Familienrecht zwar den sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz (das Gericht muss von sich aus Beweise erheben), dieser gilt aber nur so lange, wie ein gültiger Antrag vorliegt.
Warum das Gericht stoppen muss : Eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung ist ein sogenanntes Antragsverfahren. Das Gericht darf nicht von sich aus (von Amts wegen) die Vaterschaft für ein Kind ermitteln, wenn niemand einen Antrag stellt. Fällt der Antrag weg – weil die Mutter ihn zurücknimmt und der Mann zustimmt –, hat das Gericht keine rechtliche Grundlage mehr, das Verfahren fortzuführen.
⚠WICHTIGE AUSNAHME 1: Das Kind hat einen eigenen Antrag gestellt
Wenn das Kind (vertreten durch das Jugendamt als Beistand) einen eigenen, parallelen Antrag auf Vaterschaftsfeststellung eingereicht hat, läuft das Verfahren weiter.
Die Mutter kann in diesem Fall nur ihren persönlichen Antrag zurückziehen.
Da das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter des Kindes den Antrag für das Kind stellt, läuft das Verfahren für das Kind so lange weiter, bis auch das Jugendamt den Antrag zurückzieht. Das Jugendamt wird dem Abbruch aber nur zustimmen, wenn der Vater die Vaterschaft stattdessen freiwillig beurkundet. [1]
⚠ WICHTIGE AUSNAHME 2: Einvernehmliche Erledigung durch Anerkennung
Häufig stimmen beide Eltern dem Abbruch des Gerichtsverfahrens zu, weil der Mann die Vaterschaft während des laufenden Verfahrens freiwillig anerkennt (z. B. beim Jugendamt). In diesem Fall führt das Gericht das Verfahren ebenfalls nicht zu Ende, da der Zweck (die Feststellung des Vaters) bereits außerhalb des Gerichtssaals erreicht wurde.
Last but not least:
Das Recht des Kindes bleibt bestehenSelbst wenn die Mutter das Verfahren abbricht, ist das Thema nicht dauerhaft vom Tisch. Das Kind hat ein eigenes, lebenslanges Recht auf Kenntnis seiner Abstammung. Das Kind kann (sobald es volljährig ist, oder vorher vertreten durch einen anderen gesetzlichen Vertreter) jederzeit ein neues Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung einleiten. Das verjährt nicht.
Exkurs Ende
