Vielleicht wäre es bei all den Überlegungen mal gut, kurz inne zu halten und sich an den Fakten und der Realität zu orientieren.
Kleiner Exkurs in das deutsche Rechtssystem:
"Man muss bei der Geburt eines Kindes den Vater nicht zwingend angeben, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet ist. In diesem Fall bleibt das Feld für den Vater in der Geburtsurkunde zunächst leer oder es wird „Vater unbekannt“ eingetragen."
Es gibt jedoch wichtige rechtliche Unterschiede und Konsequenzen, die von der jeweiligen Situation abhängen, denn
falls die Mutter den Vater nicht nennen möchte oder dieser unbekannt ist, hat dies weitreichende rechtliche und finanzielle Folgen:
1. Unterhaltsvorschuss: Beantragt die alleinerziehende Mutter staatlichen Unterhaltsvorschuss, ist sie grundsätzlich verpflichtet, bei der Suche nach dem Vater mitzuwirken. Verschweigt sie den Namen des Vaters
ohne triftigen Grund vorsätzlich (hierzu später mehr) kann der Anspruch auf staatliche Hilfen gekürzt werden oder ganz entfallen.
2. Rechte des Kindes: Jedes Kind hat ein verfassungsmäßiges Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Zudem fehlen dem Kind ohne rechtlichen Vater Ansprüche auf Kindesunterhalt, gesetzliches Erbe sowie eine mögliche Familienversicherung über die Krankenkasse des Vaters.
3. Vaterschaftsanerkennung: Ist die Mutter ledig, geschieden oder verwitwet, muss der Vater die Vaterschaft aktiv anerkennen. Dies ist eine freiwillige Erklärung, die der Zustimmung der Mutter bedarf.
Stimmt die Mutter einem Vaterschaftstest für ihr minderjähriges Kind nicht freiwillig und ohne trifftigen Grund zu, kann der Test gerichtlich erzwungen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vater das gerichtliche Klärungsverfahren (§ 1598a BGB) beantragt, da nicht nur die Mutter und das Kind sondern auch der po*tentielle Vater einen gesetzlichen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das Gericht prüft den Antrag und ersetzt die fehlende Einwilligung der Mutter per Beschluss. Es ordnet die Entnahme einer DNA-Probe (meist ein Wangenabstrich) beim Kind und der Mutter an.
Gegen einen gerichtlichen Beschluss kann sich keiner der Beteiligten dauerhaft widersetzen. Verweigert man den gerichtlich angeordneten Test oder erscheint nicht zum Termin, hat das Gericht folgende Mittel:
Zwangsgeld und Zwangshaft: Das Gericht kann finanzielle Strafen (Zwangsgeld) verhängen oder im Extremfall Zwangshaft anordnen, um die Probenentnahme durchzusetzen.
Die Entnahme der DNA-Probe beim Kind kann im äußersten Fall unter Hinzuziehung der Behörden (Polizei) erzwungen werden."
Ich fasse daher mal kurz zusammen:
Die TE ist (als bereits 2 fach allein erziehende Mutter)
nicht zum Jugendamt gegangen um dort eine
kostenlose die kostenlose Vaterschaftsanerkennung in Form einer Beistandschaft für ihr Kind durchführen zu lassen, sondern bemüht hierfür lieber einen Anwalt und das Gericht aus eigener Tasche.. Schließlich verdient sie ja als Pflegekraft gut genug um sich das parallel auch noch leisten zu können. Entsprechend könnte sie ihren Antrag bei Gericht zurückziehen und würde dadurch (erstmal) lediglich auf den Kosten des von ihr angestrebten Verfahrens sitzen bleiben. Wenn aber der werte Vater und seine durchgepei*tschte Alte im Hintergrund morgen Bock darauf haben selber so ein Verfahren anzustreben (auch wenn sie es selbst nicht zahlen können), dann stehen meiner Meinung die Chancen sehr gut dafür, dass der Vater zumindest in die Geburtsurkunde aufgenommen wird. Es sei denn, es liegt ein
triftiger Grund dafür vor die Vaterschaft zu verschweigen!
Fortsetzung Exkurs :
Eine schwerwiegende Gefahr für Leib und Leben (Unzumutbarkeit)Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn der Mutter oder dem Kind durch die Preisgabe des Namens eine erhebliche, konkrete Gefahr droht. Die Hürden hierfür sind jedoch extrem hoch:
1.Häusliche Gewalt oder Bedrohung: Es muss eine akute, nachweisbare Gefahr für Leib und Leben bestehen (z.B. extreme Gewaltandrohung, schwere Kriminalität oder Stalking durch den Vater). Bloße Angst vor Konflikten oder familiärem Streit reicht keineswegs aus.
2. Zeugung durch eine Straftat: Wurde das Kind infolge einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Missbrauchs gezeugt, wird von der Mutter in der Regel aus Opferschutzgründen und zum Schutz ihrer psychischen Gesundheit nicht verlangt, den Täter als Vater anzugeben.
Was KEIN triftiger Grund ist:Die Gerichte lehnen regelmäßig Gründe ab, die rein privater Natur sind, da der Staat sich das ausgezahlte Geld beim Vater zurückholen möchte. Keine triftigen Gründe im Sinne des Gesetzes sind:
1. Der Vater möchte nichts mit dem Kind zu tun haben oder hat die Mutter darum gebeten, ihn nicht zu nennen.
2. Der Vater droht damit, die Vaterschaft anzufechten oder im Gegenzug das Sorgerecht einzuklagen.
3. Die Mutter möchte unabhängig sein und den Vater bewusst aus dem Leben des Kindes heraushalten.
4. Der Vater ist verheiratet und die Mutter möchte seine Ehe oder seine Karriere schützen.
Kurz gesagt: Nur wenn es der Mutter tatsächlich unmöglich oder aufgrund einer massiven Gefahr für Leib und Seele unzumutbar ist, den Vater zu benennen, bleibt der Anspruch auf staatliche Hilfen trotz Verschweigens bestehen.
Exkurs Ende
